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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14

Wortprotokoll

Die vorliegende Schweizerische Zivilprozessordnung ist ein weiterer Meilenstein in der Justizreform. Wir haben jetzt eigentlich die Gesetze hinter uns, welche die Rechtspflege betreffen, also die Bundesgesetze über das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht. Alle drei Gesetze sind in Kraft, alle drei Gerichte sind operationell tätig. Jetzt kommt das Prozessrecht an die Reihe. Mit der Strafprozessordnung sind Sie vorangegangen. So, wie es aussieht, werden wir noch in dieser Session im Zweitrat, im Nationalrat, die Beratung der Vorlage Strafprozessrecht durchführen, sodass wir [PAGE 502] die Strafprozessordnung auf Ende dieser Legislatur verabschieden können und dann die Vereinheitlichung im Strafprozess haben. Jetzt beginnen Sie mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung, die dann, so hoffe ich, in der ersten Hälfte 2008 verabschiedet werden kann.

Ich möchte nicht wiederholen, was der Kommissionspräsident ausgeführt hat. Wir teilen diese Auffassung, und ich freue mich über das Einvernehmen, das wir in dieser Frage mit Ihrer Kommission für Rechtsfragen hatten, und auch darüber, dass der Entwurf dank Ihren sehr speditiven und fachlich hochstehenden Beratungen in dieser eigentlich kurzen Zeit vor den Rat gekommen ist.

Dieses Anliegen - Herr Marty hat darauf hingewiesen - ist eigentlich so alt wie der Bundesstaat selbst. Aber es war kantonale Hoheit, und die Kantone haben meines Erachtens zu Recht darauf beharrt, diese Domäne nicht aus der Hand zu geben. Es hat sich aber eben gezeigt, dass sich die Zeiten und die Lebenstätigkeiten geändert haben und dass sich diese Aufsplitterung des Prozessrechtes in 26 Prozessordnungen im alltäglichen Leben zu einem grossen Nachteil entwickelt hat. Wenn man davon spricht, das sei jetzt ein historischer Moment, dass wir das jetzt machen, so muss man einfach sagen: Die Zeit ist reif. Das merken wir, auch alle Kantone sind dafür. Es gab am Anfang eigentlich untergeordnete Widerstände, heute sind auch die Kantone der Meinung, diese Vereinheitlichung sei richtig. Was hat sich da so geändert?

1. Das Leben ist kantonsübergreifender geworden, vor allem im wirtschaftlichen Bereich. Es ist nicht nur kantonsübergreifender geworden, es ist natürlich auch länderübergreifender geworden. Wenn Sie so wollen, haben natürlich die "Globalisierung" im Inneren und die Globalisierung im Äusseren die Verhältnisse so geändert, dass die Aufsplitterung des Zivilprozessrechtes in der Schweiz in 26 Ordnungen einfach zu einem grossen Nachteil geworden ist. Das gilt natürlich vor allem auch im wirtschaftlichen Bereich.

2. Das Leben ist nicht nur geografisch übergreifender geworden, sondern wir haben auch wesentlich kompliziertere und anspruchsvollere Rechtsfragen zu beurteilen. Denken Sie an die ganzen Fragen, die es bei internationalen Fusionen gibt. Denken Sie an die Fragen des Patentrechtes; da kommen wir ja dann noch mit einer separaten Vorlage für ein Patentgericht. Es ist alles so viel anspruchsvoller geworden, dass namentlich in kleinen Kantonen die Gerichtsbarkeit auch überfordert ist. Denn es gibt vielleicht alle zwanzig Jahre einen Prozess in einer ganz komplizierten Angelegenheit, und den muss man bewältigen.

Darum ist die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung, aber auch der Strafprozessordnung für die Wirtschaft auch eine Stärkung des Standortvorteils der Schweiz. Denn eine effiziente, gute Gerichtsbarkeit in einem Land ist etwas ausserordentlich Wichtiges. Darum glaube ich, die komplizierteren Fälle und das kantonsübergreifendere Leben im Lande haben eben dazu geführt, dass heute allgemein die Einsicht da ist: Wir sollten ein einheitliches Zivilprozessrecht haben. Darum gibt es heute eigentlich kaum mehr jemanden, der gegen diese Vereinheitlichung ist. Sie sehen, auch bei Ihnen, der Ständekammer, in der Sie ja vermehrt die kantonalen Obliegenheiten vertreten, ist also die Kommission einstimmig eingetreten und ist auch einstimmig für die Verabschiedung. Es gibt zwar einen Dissens bei gewissen Fragen, aber bei eher untergeordneten Fragen.

Nun hat sich natürlich die Frage gestellt, wie man vorgehen soll, wenn man vereinheitlicht. Es gibt die Idee, etwas ganz Neues, etwas fundamental Neues, zu machen, das noch niemand hat. Von diesem Weg sind wir schnell abgekommen. Es gibt nichts so fundamental Neues. Die Gerichtsbarkeit hat sich im Grundsatz nicht geändert. Es gibt ein Gericht, und vor dem Gericht sind zwei Parteien, die, namentlich im Zivilprozess, ihre Fragen vorlegen, und der Richter entscheidet. Es gibt auch kein Land, das hier grosse Abweichungen kennt. Aber es gibt natürlich Unterschiede in der Rechtskultur, denken wir an das angelsächsische Recht.

Aber die Hauptfrage war, eine Zivilprozessordnung zu schaffen, die für alle Kantone - sie müssen sich ja daran halten - machbar und bewältigbar ist und nicht so weit abweicht, dass die Kantone grundsätzlich Neuland betreten, das man, mindestens während Jahren, nicht bewältigen kann und das auch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht getragen wird.

Man hat gesagt, dass wir ein modernes Prozessrecht und eine effiziente Justiz wünschen, die denjenigen, die Recht haben, auch Recht gibt. Das Problem ist nur, dass diesbezüglich jeder seine eigenen Vorstellungen hat. Die Gerichte möchten die Fälle mit möglichst wenig Aufwand erledigen. Das entspricht dem Grundsatz der Entlastung der Justiz. Das ist ein Anliegen, das eingebracht worden ist und das so weit wie möglich auch berücksichtigt werden muss. Es ist auch begreiflich, denn die Justiz ist für die Kantone auch für den Zivilprozess ein Verlustgeschäft. Dann gibt es die Parteien. Sie wollen keine Erledigungsjustiz, sondern ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis beim Zivilprozess. Sie erwarten möglichst viel Gerechtigkeit zu einem möglichst günstigen Preis. Das ist das Parteienanliegen. Es wird dort, wo es professioneller gemacht wird und namentlich wo Unternehmen beteiligt sind, stark in die Waagschale geworfen. Aber die Interessen der Parteien sind eben keineswegs gleich ausgerichtet. Beide wünschen sich zwar ein parteifreundliches Prozessrecht, aber keiner meint damit dasselbe, je nachdem, ob er Kläger oder Beklagter ist. Der Kläger will einen schlanken Angriff und sofortigen Rechtsschutz, und der Beklagte will eine möglichst solide Abwehr, gestaffelt über mehrere Instanzen. Man kann nur sagen, auch hier muss man möglichst beiden Seiten Recht geben, denn es haben auch beide in ihrer jeweiligen Interessenlage Recht.

Also galt es, einen Kompromiss zu finden. Dabei war klar, dass wir die knappen Ressourcen der Kantone im Auge behalten müssen. Herr Wicki als Kommissionspräsident hat auf die Botschaft Bezug genommen. Das Ziel war: Es darf keine Verteuerung für die Kantone geben. Das bricht dann vor allem bei der Mediation wieder auf. An dieser Realität kommen wir nicht vorbei. Es dürfen keine Mehrkosten entstehen, aber wir dürfen die Justiz trotzdem nicht einfach dem Erledigungsprinzip unterstellen. Rechtsschutz und Herstellung des Rechtsfriedens müssen das oberste Ziel des Prozessrechtes bleiben. Wir glauben nach der jetzigen Beurteilung der Zivilprozessordnung, dass dieser Weg eingehalten werden kann - ich drücke es deshalb so vorsichtig aus, weil nicht immer klar voraussehbar ist, was aus dieser Ordnung dann gemacht wird und welches die Folgen sind. Wir meinen aber, dieses Ziel könne erreicht werden und der Balanceakt sei gelungen. Das haben namentlich die Diskussionen in der vorberatenden Kommission und die intensiven Diskussionen, die wir im Vorfeld mit den Kantonen hatten, gezeigt.

Wie ist die neue Zivilprozessordnung zu charakterisieren? Als Erstes fällt auf, dass sie ein vertrautes Gesicht hat, denn sie ist eine Art Synthese der kantonalen Ordnungen. Wir haben nicht fragen können: Was ist das absolut Beste? Wir haben vielmehr gesagt: Wir müssen schauen, dass wir einen möglichst harmonischen Übergang haben, damit die Kantone mitmachen können. Sie sind mit der Rechtsprechung mit einer Zivilprozessordnung seit vielen Jahren sehr vertraut, es sollte also nicht ein spürbarer Übergang sein. Das konnte man auch deshalb gut machen, weil niemand mit überzeugenden Argumenten eine absolut neue Lösung vertreten hat. Diese Vertrautheit erkennt man an der Systematik, an der Terminologie und auch an der einfachen Sprache. Wir haben uns hier also stark an das gängige Recht gehalten. Vertrautheit ist wichtig für ein Gesetz, das im Rechtsalltag eine zentrale Rolle spielt. Die Demut gegenüber dem Bewährten und der Sprache ist für die Vereinheitlichung eine wichtige Voraussetzung. Alle Instanzen haben sich jetzt daran gehalten.

Die neue Zivilprozessordnung ist eine Kodifikation des Prozessrechtes, d. h. eine systematische, grundsätzlich abschliessende Ordnung. Die Kantone behalten nur dort eine Regelungszuständigkeit, wo es das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht. Das ist eine Umkehr des bisherigen Grundsatzes. Der Interpretationsraum der Zivilprozessordnung ist somit durch Lehre und Praxis zu füllen und nicht etwa durch neues kantonales Ausführungsrecht. Das ist die [PAGE 503] Konsequenz dieses Grundsatzes. Durch eine knappe Formulierung lässt die Zivilprozessordnung dieser Weiterentwicklung durch Lehre und Praxis bewusst viel Spielraum. Dieser Spielraum ist aber kein Reservat für neue kantonale Gesetzgebung, sondern soll wie gesagt der Lehre und der Praxis zugutekommen. Ich glaube, auf diese Konsequenz muss man hinweisen. Es wäre Schlaumeierei, zu sagen, es sei ja eigentlich eine knappe Formulierung, und dann den Kantonen zu sagen: Ihr könnt es immer noch machen, wie ihr wollt. Das entspräche nicht den Tatsachen; dann gäbe es nachher Enttäuschungen.

Die Kantone behalten beim Prozessrecht drei substanzielle Regelungskompetenzen: erstens jene für die Gerichtsorganisation, zweitens jene für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und drittens jene für die Kostentarife. Das ist in der Regelungskompetenz der Kantone und soll es auch bleiben. Darauf legen die Kantone auch grossen Wert. Es gibt keine zwingenden Gründe, solche Dinge zu vereinheitlichen. Ich würde sagen: Das ist der föderalistische Kompromiss, der schon in der Vernehmlassung auf sehr breite Zustimmung gestossen ist. Man musste hier also keine Richtungsänderung gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf und dem Entwurf vornehmen, wie er jetzt vorliegt.

Dem Entwurf des Bundesrates wurde in der vorberatenden Kommission überwiegend zugestimmt. Mit den meisten ihrer Abweichungen kann sich der Bundesrat einverstanden erklären: Es sind Verbesserungen. Ich werde zu den einzelnen Fragen, namentlich zu jenen der Verbandsklage und der Mediation, dann noch Stellung nehmen.

Zur Mediation formell nur so viel: Bei beiden Gesetzen war das schon in der Expertenkommission usw. eine umstrittene Frage. Das Verhältnis war dort immer etwa halb-halb, wobei die Mediatoren relativ stark vertreten waren. Ich habe dem Bundesrat dann empfohlen, im Strafprozessrecht und auch hier relativ weit zu gehen. In den Beratungen und namentlich dann bei den Auswertungen der Mediationsversuche im Kanton Zürich - dort hat man ja zweijährige Untersuchungen und einen dicken Mediationsbericht gemacht, den Sie abrufen können; er hat, glaube ich, etwa 500 Seiten - ist der Bundesrat nochmals über die Bücher gegangen. Der Bundesrat hat einen neuen Entscheid gefällt: Er unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit, im Strafrecht die Mediation - das heisst nicht die Mediation als System, sondern die obligatorische Mediation in den Kantonen - überhaupt zu streichen. So weit zum Formellen; auf die Gründe werde ich dann noch eingehen.

Ich danke Ihnen für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Unser Ziel ist nach wie vor das Inkrafttreten im Jahr 2010, auch wenn wir jetzt etwas im Hintertreffen sind. Sie sind schon wieder Erstrat. Die nationalrätliche Kommission hat hier etwas Zeit verloren. Das Ziel wäre eigentlich gewesen, in dieser Legislatur beide Vorlagen abzuschliessen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Aber auch wenn wir die ZPO in der ersten Hälfte 2008 im Zweitrat abschliessen, sollte der Termin für das Inkrafttreten 2010 möglich sein. Weil wir mit den Kantonen die Gesetzgebungsarbeiten parallel vorantreiben, sollte das auch für die Kantone einen kleinen Verzug geben, sodass das vereinheitlichte Straf- und Zivilprozessrecht als wichtiger Teil der Justizreform bald in Kraft gesetzt werden kann. Erst dann spielt die Vereinheitlichung ja schliesslich.

Ich habe die Frage von Herrn Bürgi noch nicht beantwortet. Herr Bürgi sagt zu den Zuständigkeiten, dass es eine Schnittstelle gibt, und zwar dort, wo es Prozesse im verwaltungsrechtlichen und im zivilrechtlichen Verfahren gibt, deren Erledigung namentlich in den Kantonen zusammengelegt worden ist. Dort führt die genaue Trennung der Verfahren zu Doppelspurigkeiten, was nicht in Ordnung ist.

Wir nehmen diese Frage zur Prüfung mit. Wir haben sie schon einmal vordiskutiert, und wir haben da gesehen, dass dies in der Wissenschaft schon behandelt wird in der Richtung, dass man entweder das Bundesgerichtsgesetz oder das Sozialversicherungsrecht ändern kann. Herr Wicki hat gesagt, man könne dies, wenn es im Zweitrat aufgenommen wird, noch einbringen. Im Anhang könnte man dann diese Änderung vornehmen; dann wäre die Doppelspurigkeit aus dem Weg geräumt. Wie man es richtig macht, kann ich Ihnen jetzt nicht sagen, aber wir werden es im Hinblick auf die Beratung im Zweitrat prüfen.