Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-14
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Ich will mich nur noch zum Anliegen von Herrn Bürgi äussern. Ich hätte mich dann später bei der Detailberatung dazu geäussert, aber es ist wahrscheinlich gut, wenn wir hier auf das Anliegen zurückkommen. Es betrifft die Streitigkeiten aus dem Krankenversicherungsrecht.
Wie Herr Bürgi erklärt hat, sind Streitigkeiten aus der Krankenversicherung im materiellen Recht gesplittet. Soweit sie die Grundversicherung betreffen, sind sie öffentlich-rechtlich und werden nach dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) beurteilt, also in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen hingegen sind dem Versicherungsvertragsgesetz unterstellt, also Zivilsache, und in Zivilsachen kommt die ZPO zur Anwendung.
Heute sind die Kantone frei, beide Arten von Streitigkeiten dem kantonalen Sozialversicherungsgericht oder dem kantonalen Verwaltungsgericht als einziger gerichtlicher Instanz zuzuweisen. Von dieser Möglichkeit hat rund die Hälfte der Kantone Gebrauch gemacht. Die anderen Kantone haben das materiellrechtliche Splitting, das heisst Grundversicherung gemäss öffentlichem Recht, Zusatzversicherung gemäss Privatrecht, auch verfahrensrechtlich umgesetzt. Streitigkeiten aus der Grundversicherung laufen dort also im Verwaltungsrechtsverfahren, solche aus der Zusatzversicherung vor den Zivilgerichten.
Das neue Bundesgerichtsgesetz verlangt in Zivilsachen, dass der Kanton zwei Instanzen zur Verfügung stellt, bevor die Streitsache an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Daher können die Kantone die Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nicht mehr exklusiv dem Sozialversicherungs- oder dem Verwaltungsgericht zuweisen. Sie müssten neu eine zweite gerichtliche Instanz vorsehen, und das ist wohl kaum zweckmässig.
Um dieses Problem zu lösen, wäre es wohl am einfachsten, auch die privatrechtlichen Zusatzversicherungen dem ATSG-Verfahren zu unterstellen, denn Krankenversicherungssachen sind eher Fremdkörper für die Zivilrechtspflege. Grund- und Zusatzversicherung spielen oft zusammen. Die Trennung in öffentlich- und privatrechtlich ist eher künstlich. Diese spezielle Problematik kann in der ZPO selbst nicht geregelt werden. Doch wäre es wohl im Rahmen einer Revision des Sozialversicherungsrechtes angezeigt, dieses Problem anzugehen. Oder vielleicht wäre es noch besser, dass sich Bundesrat und Verwaltung im Hinblick auf die Debatte im Nationalrat bzw. in der nationalrätlichen Kommission Gedanken darüber machen würden, ob wir nicht im Anhang dieses Gesetzes, also der ZPO, das KVG oder das ATSG in diesem Sinne ändern könnten, um das Problem zu lösen, das Herr Bürgi angeschnitten hat.