Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14
Wortprotokoll
Artikel 87 betreffend die Verbandsklage hat in der Vorberatung in der Expertenkommission und dann in der Vernehmlassung grosse Diskussionen ausgelöst, und auch Ihre Kommission hat sich sehr eingehend mit diesem Instrument befasst. Erlauben Sie mir daher zum Werdegang dieser Bestimmung, die Sie zu meiner grossen Freude nicht noch mit Minderheitsanträgen versehen haben, einige Bemerkungen.
Die Klagelegitimation der Verbände ist an sich keine prozessrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage. Die Regelung von Artikel 87, wie er jetzt in der Zivilprozessordnung vorliegt, könnte damit auch im Zivilgesetzbuch stehen. Denn die Verbandsklage der ZPO betrifft einzig und allein das Persönlichkeitsrecht. Deshalb unterscheidet sich die Fassung des Bundesrates grundlegend vom Expertenentwurf. Die Experten hatten das Klagerecht der Verbände ganz allgemein vorgesehen. Das wurde in der Vernehmlassung ganz stark kritisiert und mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Weil es sich an sich um materielles Recht handelt, könnte die Verbandsklage in der Zivilprozessordnung aber auch ohne Weiteres gestrichen werden. Dann bliebe es ganz einfach bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht. Kritiker dieser Bestimmung haben das eigentlich zuerst vorgeschlagen.
Warum wollen wir trotzdem eine Regelung hier in der Zivilprozessordnung? Sie ist besser als die Streichung der Bestimmung, wie sie die Kritiker wollen. Der Verbandsklage wird mit Misstrauen begegnet; das zeigt die Vernehmlassung. Man denkt sofort an das Schreckgespenst der Popularklage. Durch eine explizite Regelung der Klagelegitimation kann man aber solche Risiken begrenzen und Missbräuchen, das heisst vor allem mutwilligen Prozessen, vorbeugen.
Heute ist die Verbandsklage auf Verletzung des Persönlichkeitsschutzes reines Richterrecht. Durch eine ausdrückliche Regelung können wir verhindern, dass sich dieses Instrument unkontrolliert - also in freier Rechtsfindung - weiterentwickelt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das zu regeln und hier Recht zu schaffen; diese Aufgabe soll nicht den Gerichten überlassen werden.
Eine Streichung von Artikel 87 der Zivilprozessordnung wäre darum, auch aus der Sicht der Kritiker, keine gute Lösung. Der Entwurf bringt nämlich im Vergleich zur geltenden Praxis eine klarere Regelung und auch eine zusätzliche Einschränkung. Zum einen wird die Klagelegitimation hier enger gefasst. Klageberechtigt sind nur Verbände von gesamtschweizerischer oder mindestens regionaler Bedeutung. Das Bundesgericht hat dies bis jetzt nicht verlangt. Der Entwurf übernimmt hier eine erschwerende und eine klärende Voraussetzung der spezialgesetzlichen Verbandsklage. Zum anderen betont die Zivilprozessordnung das kollektive Interesse der Klage. Es genügt nicht, dass sich der Verband für einzelne Personen wehrt. Wenn z. B. eine Gewerkschaft für ihre eigenen Mitglieder klagt, genügt das nicht. Vielmehr muss allgemein eine Personengruppe betroffen sein, also nicht nur die Gewerkschafter, sondern die Arbeitnehmer der ganzen Branche. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, ist aber strenger als die spezialgesetzliche Regelung. Der Entwurf des Bundesrates kombiniert also die restriktiven Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit jenen der Spezialgesetze.
Damit hat er gegenüber dem Expertenentwurf gerade die umgekehrte Philosophie: Statt die Verbandsklagen weiter zu öffnen, werden ihnen enge Grenzen gesetzt. Andererseits wollen wir diese Klagen auch nicht verteufeln und so tun, als wäre das etwas ganz Neues. Die Verbandsklage hat sich im sogenannten sozialen Zivilprozess als Instrument entwickelt, und die jetzige Regelung ist ein Kompromiss zwischen individueller und kollektiver Rechtswahrung. Etwas ganz anderes wäre die Sammelklage als Extremform oder die Verbandsklage, wie sie der Entwurf der Expertenkommission noch vorgesehen hat. Diese steht hier aber nicht mehr zur Diskussion.
Ich entnehme der Tatsache, dass diese Lösung auch in Ihrer Kommission sowohl von den Befürwortern wie von den Kritikern getragen wird, dass es ein gangbarer Weg und ein Kompromiss ist, der mindestens die mittlere Unzufriedenheit nicht so überschreitet, dass man wieder an den Anfang zurückkommt.