Wicki Franz · Ständerat · 2000-09-26
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26
Wortprotokoll
Zu Artikel 10b, Höchstzins bzw. Höchstzinssatz: Der Bundesrat möchte den Höchstzins in eigener Kompetenz festlegen, der Nationalrat schrieb den Höchstzinssatz auf maximal 15 Prozent fest.
Unsere Kommission beantragt Ihnen, der Bundesrat solle zwar den höchstens zulässigen Zins festlegen, der Höchstzinssatz solle aber nicht mehr als 15 Prozent betragen. Nachdem seitens der Schweizerischen Bankiervereinigung unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid - ich glaube, aus dem Jahre 1993 - verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Fixierung des Höchstzinssatzes auf 15 Prozent geäussert wurden, ist dazu noch eine Bemerkung zu machen.
Nach Artikel 164 der neuen Bundesverfassung gehören die wichtigen Bestimmungen ins Gesetz. Der Gesetzesvorbehalt ist demnach viel bedeutender geworden als früher. Wichtiges Recht ist mit der neuen Bundesverfassung dem Gesetzgeber zugeteilt, auch in der Meinung, er solle, falls nötig, dieses Recht ändern. Nach der Auffassung der Mehrheit der Kommission ist die Bestimmung des Höchstzinssatzes ein wichtiges Recht. Sollten die Zinsen tatsächlich einmal in eine solche Höhe steigen oder sollte sogar über den Wucherzins von 18 Prozent diskutiert werden müssen, wäre das Parlament gefordert. Das Parlament könnte im beschleunigten Verfahren den Höchstzinssatz erhöhen. Doch müsste man sich dann allerdings fragen, ob es in diesem Moment tatsächlich auch sinnvoll wäre, den Höchstzinssatz zu erhöhen, damit sich die Leute ausgerechnet in einer solchen Situation zusätzlich verschulden können.
Wir haben hier den Antrag Reimann; es ist gut, wenn Herr Reimann diesen begründet.