Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-06-18
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Die APK hat Ihnen zu dieser Motion einen schriftlichen Bericht vorgelegt und beantragt einstimmig, die Motion abzulehnen. Erlauben Sie mir, Bericht und Antrag noch kurz zu ergänzen.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung stammt aus dem Jahre 1996 und soll die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen. In der Zwischenzeit sind in beiden Ländern verschiedene Gesetzesänderungen über die Bühne gegangen. Konkret geht es nun bei der Motion um die Aufsicht über die Versicherungsvermittler. Diese Aufsicht ist in der Schweiz per 1. Januar 2006 eingeführt worden. Das Fürstentum Liechtenstein hat im Juni des letzten Jahres die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittler in nationales Recht umgesetzt. In beiden Ländern ist somit eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Abkommen nicht erfasst ist. Wenn das Abkommen in diesem Punkt nicht angepasst würde, könnten die Versicherungsvermittler gegenseitig nicht mehr länderübergreifend tätig sein. Deshalb sollen die Registrierungen in den beiden Ländern gegenseitig anerkannt und soll die Dienstleistungsfreiheit der Vermittler koordiniert werden. Die Eintragungsvoraussetzungen können dabei als gleichwertig angesehen werden. Keine Riesensache also, aber ein beiderseitiges Anliegen, das auch rasch erfüllt werden soll, damit keine weiteren zeitlichen Lücken entstehen.
Der Bundesrat hat deshalb die Annahme der Motion beantragt, der Nationalrat hat bereits einstimmig die Annahme beschlossen, und der Bundesrat hat gleichzeitig bereits mit dem Fürstentum Liechtenstein die Anpassung des Abkommens vereinbart. Für die Genehmigung dieser Vertragsänderung ist das Parlament zuständig, die entsprechende Botschaft liegt uns indessen noch nicht vor. Der Bundesrat hat mit Liechtenstein aber auch vereinbart, dass die Abkommensanpassung bereits ab dem 1. Juli dieses Jahres vorläufige Anwendung finden soll.
Gemäss Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Gemäss Artikel 152 Absatz 3bis des Parlamentsgesetzes konsultiert er sodann die zuständigen Kommissionen, bevor er einen internationalen Vertrag anwendet, welcher der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegt. Unsere Aussenpolitische Kommission hat sich aufgrund der Darlegungen des Bundesrates mit Schreiben vom 23. Mai 2007 mit der vorläufigen Anwendung ab 1. Juli 2007 einverstanden erklärt.
Dieses Vorgehen deckt nun das Anliegen der Motion Baumann J. Alexander rasch und vollständig ab. Diese ist als erfüllt zu betrachten. Auf den ersten Blick müsste dies eigentlich dazu führen, die Annahme der Motion und gleichzeitig deren Abschreibung zu beantragen. Dies würde aber zu einer Differenz mit dem Nationalrat führen, wo in der Folge das Geschäft nochmals traktandiert werden müsste. Nach Abklärung mit unserem Rechtsdienst beantragen wir Ihnen, wie gesagt, die Ablehnung der Motion, was zur direkten Erledigung des Geschäfts führt, nachdem der Bundesrat bereits in dessen Sinne gehandelt hat.
Eine Schlussbemerkung: Dieses auf Anhieb wenig verständliche Prozedere ist wohl bei einer künftigen Revision unserer Geschäftsordnung zu überdenken.