David Eugen · Ständerat · 2000-09-26
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, den Antrag der Kommission zu unterstützen.
Die heutige Rechtslage ist die, dass jene sechs Kantone, deren kantonales Recht sich mit diesem Bereich befasst, den Zinssatz von 15 Prozent im Gesetz haben. Im Kanton Zürich fand darüber sogar - mit einer grossen Auseinandersetzung - eine Volksabstimmung statt. Die Kreditkartenunternehmen und Kleinkreditgeschäftsbetreiber haben diese Volksabstimmung ausgelöst. Sie haben das bekämpft, und das Volk hat sich klar für diese Grenze von 15 Prozent entschieden.
Diese Grenze setzt einen Rahmen für das Kleinkreditgeschäft. Das Kleinkreditgeschäft soll betrieben werden, aber in einem Rahmen, der verhindert, dass Konsumentinnen und Konsumenten in die Schuldenfalle geraten und nachher die öffentliche Hand vielfach die Schulden decken muss. Es sind dann nicht die Kreditgeber, die die Fürsorgeleistungen bezahlen müssen, sondern dafür müssen Städte und Gemeinden aufkommen. Wenn Sie Zinsen verlangen, die 15 Prozent übersteigen, häufen Sie Schulden an, die sehr schnell einen sehr grossen Umfang erreichen. Es kann nicht der Zweck sein, ein Kleinkreditgeschäft noch zuzulassen, wenn diese Zinsgrenze überschritten wird. Das widerspricht der Grundzielsetzung des Gesetzes, die Leute nicht in die Schuldenfalle tappen zu lassen.
Aus diesen Gründen haben diese sechs Kantone - wie gesagt, namentlich der Kanton Zürich, der wichtigste Kanton des Kleinkreditgeschäftes, in welchem die hauptsächlichen Firmen, die dieses Geschäft betreiben, ansässig sind - durch einen klaren Volksentscheid so entschieden.
Der Zinssatz von 15 Prozent ist 3 Prozent unter dem Wucherzins. Auch der Wucherzins ist gesetzlich fixiert, durch Rechtsprechung auf 18 Prozent fixiert. Auch da könnte man sagen, man wolle den Wucherzins noch durch die Nationalbankzinsen beeinflussen lassen. Es ist nicht Zweck der Regelungen, hier Zinsanpassungen zu ermöglichen, sondern es soll dort eine Obergrenze festgelegt werden, wo die anderen Interessen überwiegen - hier im Fall des Konsumkreditgesetzes die Interessen des Konsumenten, also das Schutzbedürfnis, nicht in übermässige Schulden zu geraten. Daher ist es richtig, wenn dieser Satz festgelegt wird.
Die Auffassung des Bundesrates, so habe ich sie jedenfalls verstanden, ging stets dahin, diesen Satz nicht zu überschreiten. Hingegen will sich der Bundesrat offenbar die Möglichkeit belassen, Zinssätze allenfalls tiefer - unter diesen 15 Prozent - festzulegen.
Die Kommission hat eine entsprechende Fassung vorgesehen. Für mich persönlich ist entscheidend, dass die Obergrenze fixiert wird, die nicht überschritten werden soll; dies im Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten vor übertriebenen Schulden.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Kommission zu folgen.