Schmid Samuel · Bundesrat · 2007-06-20
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2007-06-20
Wortprotokoll
Auch hier mache ich, in Bestätigung der Interpretation seitens des Bundesrates, folgende Ausführungen: Gestützt auf das Geoinformationsgesetz können keine neuen Rechte und keine neuen rechtlichen Beschränkungen entstehen. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dient lediglich dazu, die Informationen zu diesen Rechten und Beschränkungen in einer rechtlich verbindlichen Form zugänglich zu machen. Was den Kataster von einem normalen Geodienst im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes unterscheidet, sind die Rechtswirkung - eben Artikel 17 - und die klar geregelte Haftung, wenn das im Gesetz bleibt. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden mit Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses, der sie begründet, eigentümerverbindlich. Einzig und allein die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung zieht eine öffentlich-rechtliche Beschränkung nach sich, die den Grundeigentümer auch binden kann.
Wenn kein Recht besteht, gibt es keinen Registereintrag. Ein Recht wird nur dann in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen übernommen, wenn der Beschluss eben rechtskräftig und damit gegenüber Dritten wirksam ist. Zudem muss die zuständige Behörde, bevor ein Eintrag veröffentlicht wird, anerkennen, dass der Inhalt des Katasters dieser getroffenen Entscheidung entspricht. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen hat somit, im Gegensatz zum Grundbuch, für die dargestellten Rechtsverhältnisse keine konstitutive Wirkung.
Mit dem Geoinformationsgesetz sind selbstverständlich alle verfassungsmässigen Rechte garantiert. So hat beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Einträge im Kataster jede betroffene Person, gestützt auf Artikel 29a der Bundesverfassung, auch Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.
Damit ist die Interpretation hier geklärt und bestätigt damit auch das Resultat der Diskussion in der Kommission.