Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-20
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-20
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 41 BEHG. Hier geht es um die Verletzung der Meldepflicht. Der Bundesrat schlägt eine Busse von 2 Millionen Franken vor, der Nationalrat sah dort 20 Millionen vor. Dann ging das so hin und her. Wir schlossen uns jeweils dem Bundesrat an, in der Meinung, die Bussenhöhe müsse sich daran ausrichten, welches Unrecht begangen wurde. Der Nationalrat hat diesem Ansinnen nun insofern Rechnung getragen, als er, wie auf der Fahne ersichtlich ist, bei Absatz 1 und in einem neuen Absatz 1bis vorschlägt, beim geltenden Recht zu bleiben. Demnach beträgt die Busse höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Die Busse wird aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert ermittelt.
Mit dieser Anpassung macht der Gesetzgeber zumindest eine Vorgabe, wonach sich die Höhe der Busse zu richten hat. Man fügt eine wirtschaftliche Norm ein, die allerdings noch nicht viel über den Unrechtsgehalt der Verletzung der Meldepflicht aussagt, wo man wohl eher auf den Gewinn bzw. den entstandenen materiellen Schaden abstellen müsste. Doch wie auch immer - im Zweifelsfall soll in dieser wirtschaftlichen Norm der Marktwert des Unternehmens bzw. der Unternehmensanteile ausschlaggebend sein.
In unserer WAK hat man sich daran gestört, dass in der jetzigen Regelung, also im geltenden Recht, kein Maximalbetrag für die Busse enthalten ist, wie sonst bei Strafen üblich. Darum haben wir in Artikel 1 die Höchstsumme eingefügt. Diese soll nach dem Willen der Kommission bei 20 Millionen Franken liegen. Eine Minderheit plädierte für 2 Millionen bzw. für 10 Millionen, was einem Mittelweg zwischen der Lösung des Bundesrates und jener des Nationalrates entsprochen hätte. Bisher sind wir in dieser Frage mit 2 Millionen Franken eigentlich immer dem Bundesrat gefolgt. Nun haben wir diesen Vorschlag ausgearbeitet, den wir Ihnen unterbreiten.
Noch zu Absatz 2, weil wir das ja immer integral behandelt haben: Bei Absatz 2 stimmen nun sowohl der Nationalrat wie auch wir dem bundesrätlichen Entwurf zu. Demnach führt ein fahrlässiges Verletzen der Meldepflicht zu einer Busse von maximal 1 Million Franken, was gemessen am Unrechtsgehalt eigentlich überschiesst. Dieser Betrag ist durch die offensichtliche Schwierigkeit begründet, den Nachweis für vorsätzliches Handeln zu erbringen. Störend ist hier jedenfalls, dass man gleiche fehlbare Handlungen im Gesetz unterschiedlich behandelt. Verstösst nämlich ein professioneller Effektenhändler fahrlässig gegen seine Meldepflicht, so wird ihm lediglich eine Busse von 150 000 Franken angedroht. Das Gleiche gilt für die Zielgesellschaft: Auch hier werden bei Fahrlässigkeit nur 150 000 Franken Busse angedroht.
Damit sind wir in diesem Gesetz nicht kohärent, was in unserer Kommission bemängelt worden ist. Aber Differenzbereinigungsverfahren sind aufgrund des enormen Zeitdrucks nur bedingt geeignet, neue solide Lösungen zu gebären, wie uns beim Landwirtschaftsgesetz wieder einmal bewusst geworden ist. Immerhin verweist die Kommission auch auf Absatz 3, in welchem für den Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren eine Busse von mindestens 10 000 Franken angedroht wird. Das sei zumindest ein Hinweis an die Vollzugsorgane, bei der Festlegung der Busse masszuhalten. Es sei zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Bussenhöhe im Falle einer fahrlässigen Begehung in Relation zur Bussenhöhe bei Vorsatz gesetzt werden muss. Sonst könnte es passieren, dass die Bussenhöhe bei Vorsatz unter jener bei Fahrlässigkeit zu liegen käme, was wiederum nicht kohärent wäre und wohl auch nicht verstanden würde.
Trotz dieser Ungereimtheiten, d. h. der fehlenden Kohärenz bei den Strafbestimmungen in diesem Gesetz, bitten wir Sie, unseren Anträgen zuzustimmen. Damit können wir mit der heute früh gefundenen Lösung in die Einigungskonferenz gehen, die im Anschluss an die heutige Ratssitzung stattfindet. Wichtig scheint uns, dass das Geschäft in dieser Session zu Ende beraten werden kann, damit danach die Umsetzungsarbeiten zur Bildung der neuen integrierten Finanzmarktaufsicht zügig in Angriff genommen werden können.