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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Wir haben einen Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vor uns, der die Genehmigung durch das Parlament benötigt. Der Nationalrat hat am 22. März 2007 mit 110 zu 55 Stimmen bei 9 Enthaltungen die Zustimmung gegeben.

Zweck dieses Abkommens ist die Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung. Es regelt das Einsatzmittel der gemeinsamen Ermittlungsgruppen, und es kann nur zum Tragen kommen, wenn in beiden Vertragsstaaten Strafverfahren in der gleichen Sache anhängig sind. Es geht darum, die für das Strafverfahren wichtigen und richtigen Beweismittel rasch erheben zu können und die Ermittlungsstrategien zu koordinieren. Es wird die Möglichkeit geschaffen, generell in Fällen von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung und bei Vorliegen ermittlungstaktischer Notwendigkeit gemeinsame Ermittlungsgruppen einzusetzen. Diese gemeinsamen Ermittlungsgruppen bestehen aus Beamten der Bundesstrafverfolgungsbehörden der beiden Staaten Schweiz und USA. Bedingung dafür ist, dass in beiden Ländern ein Strafverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle durch die Justiz unterliegt.

Die entsprechenden Strafverfahren müssen also in beiden Staaten eröffnet sein. Die Ermittlungszusammenarbeit hat sich nach diesem Abkommen nach den Gesetzen des Gaststaates zu richten, das heisst, Schweizer Ermittler haben in den USA das dortige Recht zu beachten, während amerikanische Ermittler in der Schweiz dem Schweizer Recht unterliegen. Damit ist zum Beispiel gewährleistet, dass die in der Schweiz bestehenden und anerkannten Parteirechte im Strafverfahren jederzeit garantiert sind.

Im Übrigen möchte ich der Klarheit halber folgende Punkte festhalten, die sich aus der Diskussion mit dem Bundesrat in unserer Kommission ergeben haben: Auch in den Fällen von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung, wo gemeinsame Ermittlungsgruppen eingesetzt sind, ist der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahre 1973 weiterhin uneingeschränkt anwendbar. Aufgrund des heute zu genehmigenden Abkommens kann der Rechtshilfevertrag nicht umgangen werden.

Da das Abkommen nur auf die Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung beschränkt ist, wird der Aufenthalt von amerikanischen Ermittlern in der Schweiz auf einzelne, konkrete Fälle beschränkt. Eine Aufhebung des Bankgeheimnisses durch dieses Abkommen ist ausgeschlossen, weil eine solche durch den Rechtshilfevertrag vorgenommen werden muss. In den Bereichen, die nicht mit der Bekämpfung des Terrorismus zu tun haben, ist ausschliesslich der ordentliche Rechtshilfeweg zu beschreiten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Abkommen keine permanente Stationierung von ausländischen Beamten in der Schweiz erlaubt, ebenso wenig gestattet es auch eine Stationierung von Schweizer Beamten in den USA. Seitens des Bundesrates wurde uns auch erklärt, dass die Ermittlungsgruppen nichts mit den Geheimdiensten zu tun hätten, sondern ausschliesslich der kriminalpolizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit dienten. Also könne beispielsweise die CIA nicht Personen in die Ermittlungsgruppen delegieren. Der Bundesrat erwähnte auch, im Bereich der Beweisaufnahme habe es in der Vergangenheit Übergriffe durch die USA gegeben. Die hier von amerikanischen Anwälten angewendeten Methoden, mit denen sich die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Artikel 271 StGB zu beschäftigen hatte, seien jedoch in den USA erlaubt. Da das vorliegende Abkommen über den Terrorismus und dessen Finanzierung einen heiklen Bereich betreffe, wolle man von Anfang an klare Regeln haben, und diese seien mit dem vorliegenden Abkommen geschaffen worden. Somit diene das vorliegende Abkommen der Rechtssicherheit, weil es die Art und Weise der Zusammenarbeit von Anfang an festlege.

In unserer Kommission haben wir das zu genehmigende Abkommen eingehend diskutiert und schliesslich der Vorlage mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

In der Kommission wurde ein Antrag gestellt, Artikel 1 des Bundesbeschlusses mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach die Bundesanwaltschaft die Mitwirkung der Schweiz in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sistieren könne, wenn sie vermute, dass die Informationen und Beweise mit Mitteln, die dem Schweizer Recht zuwiderlaufen, oder auf der Grundlage völkerrechtlich unbekannter Rechtskonzepte erlangt werden. Dieser Antrag wurde dann mit 6 zu 5 Stimmen abgelehnt. Nach Auffassung der Mehrheit der Kommission ist nämlich eine solche Bestimmung nicht nötig, da Artikel 11 des Abkommens dieses Anliegen bereits grundsätzlich aufnimmt. Jener Artikel sieht nämlich den Meinungsaustausch [PAGE 626] über die Auslegung der Vereinbarung vor, und die Bundesanwaltschaft kann bei Uneinigkeit die Zusammenarbeit einstellen.

Dieser Antrag ist als Minderheitsantrag bei Artikel 1 auf der Fahne enthalten; wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.