Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-21
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung bleibt es bei der heutigen gefestigten Praxis. Massgebend ist der Moment des Abschickens, also der Poststempel, oder die Übergabe gegen Quittung, allenfalls im internationalen Verhältnis die Übergabe an die konsularische Vertretung.
Zu Artikel 138 Absatz 1: Hier haben wir eine materielle Änderung. Heute ist es so, dass die Verjährungsfristen durch Prozesshandlungen unterbrochen werden und dann immer wieder unterbrochen werden müssen. Wenn der Prozess lange dauert, besteht das Risiko der Verjährung. Nach der neuen Regelung kann während des Prozesses keine Verjährung eintreten. Wenn dann der Prozess zu Ende ist, beginnt die Frist neu zu laufen.
Zu den Artikeln 139 bis 697 Absatz 4 habe ich keine Bemerkungen.
Zu Artikel 697h ff.: Hier kann erwähnt werden, dass bisher im Obligationenrecht Spezialfälle geregelt waren. Jetzt haben wir die allgemeinen Regelungen in der ZPO.
Zu Artikel 1165 Absatz 3, das finden Sie auf Seite 179 der Fahne: Massgebend ist nicht der Wohnsitz, sondern der Sitz. Diese Änderung wurde auf Vorschlag der Verwaltung aufgenommen.