Pfisterer Thomas · Ständerat · 2007-06-21
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Ich lade den Nationalrat ein, das Rechtsmittelsystem bei der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit noch einmal zu überprüfen. Ich stelle Ihnen jetzt also keinen Antrag, sondern ich bitte darum, das Anliegen in den Zweitrat mitzunehmen, weil sich verschiedene Optionen anbieten, die zumindest nach meinen Informationen noch nicht geprüft worden sind und noch geprüft werden müssen.
Es gibt die Möglichkeit, nur das obere kantonale Gericht als erste Instanz, und es gibt die Möglichkeit, das Bundesgericht als zweite Instanz einzusetzen. Selbstverständlich würdige ich die Ausführungen des Berichterstatters, aber ich erlaube mir, Sie noch einmal auf den Zusammenhang hinzuweisen.
Zunächst die Vorgeschichte: Heute haben wir die Nichtigkeitsbeschwerde beim oberen kantonalen Zivilgericht, und dann die staatsrechtliche Beschwerde. Wir haben zwei Instanzen, und die Hauptverantwortung liegt beim kantonalen Richter. Weiter zur Vorgeschichte: Die Expertenkommission hatte beantragt, die Möglichkeit einer direkten Beschwerde auszuschliessen. Als Begründung hatte die Expertenkommission angegeben, sie wolle das Bundesgericht entlasten; das war ihre Begründung. Genau gleich votiert hat meines Wissens der Branchenverband, die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit: Auch diese war mit einem einzigen einstufigen System beim kantonalen Gericht einverstanden. Erst die Botschaft ebnete, wahrscheinlich gestützt auf Vernehmlassungen, den Weg der direkten Beschwerde beim Bundesgericht. Bei der Würdigung der Ausgangslage bitte ich also auch zu bedenken, wer sich für eine Entlastung des Bundesgerichtes ausgesprochen hat. Natürlich hat das auch das Bundesgericht getan, wie Herr Inderkum erwähnt hat.
Ich erlaube mir, Ihnen als Würdigung folgende Punkte mitzugeben: Erstens ist mit Sicherheit mit einer Zunahme der Belastung des Bundesgerichtes zu rechnen. Zweitens zeigen die Statistiken der letzten Jahre, dass die Zuständigkeit des kantonalen Gerichtes ein wirksamer Filter ist: Etwa die Hälfte der Fälle wurde dort abgehalten; die Hälfte der Fälle ist also nicht ans Bundesgericht weitergezogen worden. Drittens handelt es sich bei den Fällen, die von Schiedsgerichten behandelt werden, zu einem guten Teil um Baustreitigkeiten, um Auseinandersetzungen über Bauten, Gebäude, Anbauten usw., also um die berühmten "Badewannenstreitigkeiten". Es gibt natürlich grosse Auseinandersetzungen, es gibt aber auch viele kleine. Ich habe den Eindruck, dass einige davon nicht bundesgerichtswürdig sind.
Viertens, noch einmal: Der Gesetzgeber ist ausgezogen, Herr Inderkum hat das bestätigt, das Bundesgericht zu entlasten, um den Rechtsschutz zu verbessern - einverstanden! Diesem Ziel handeln wir zuwider, wenn wir hier übernehmen, was der Bundesrat vorgeschlagen hat. Ich meine also, es sei vernünftig, sich das noch einmal zu überlegen. Was spricht dagegen? Die Attraktion des Schiedsstandortes Schweiz? Wenn wir schon dem kantonalen Richter künftig die Verantwortung für alle zwingenden Fälle zutrauen, wird er doch auch noch diese Fälle übernehmen können. Natürlich hat das Argument der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Gewicht. Aber in allen Normalfällen trauen wir das dem kantonalen Oberrichter auch zu - und dort zwingend; also können wir das hier auch vorsehen!
Ich bitte also, das noch einmal abzuklären und die offenen Fragen, die ich aufgeworfen habe, zu überprüfen. Sonst treffen wir hier einen systemwidrigen Entscheid, und das scheint mir nicht verantwortbar. Ich bitte Sie, diese Überlegungen mitzunehmen, und vertraue darauf, dass der Bundesrat sie in der Kommission des Zweitrates zur Diskussion stellt.