Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-21
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-21
Wortprotokoll
Es geht hier um eine gesetzessystematische Frage, wie sowohl Herr Inderkum als auch Herr Hess angeführt haben. Die Kommissionsmehrheit möchte in Artikel 285, der sich mit der Scheidungsklage befasst, auch den Gerichtsstand regeln. Sie möchte also etwas wiederholen, was schon vorne im Gesetz steht. Wir haben das bei diesem Gesetz konsequent vermieden. Erstens wird es natürlich immer länger, wenn man das macht, zweitens irritiert es, wenn man den Gerichtsstand an den einen Orten im Gesetz aufführt und an anderen nicht. Darum haben wir ihn jetzt konsequent nur vorne in Artikel 22 aufgeführt.
Wie ist es heute, im geltenden Recht? Sie müssen sehen: Auch heute, im geltenden Recht, ist die örtliche Zuständigkeit nicht direkt bei der Scheidungsklage in Artikel 135 ZGB geregelt, sondern im Gerichtsstandsgesetz, in Artikel 15. Die beiden Dinge sind heute also sogar in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt; jetzt ist es dann im gleichen zusammengefasst.
Der Antrag der Mehrheit widerspricht dieser Systematik. Ich sage nicht, dass deswegen die Welt zusammenbricht. Es hat ja in jedem Gesetz etwas, was nicht ganz logisch ist. Aber wir sind der Meinung, Artikel 285 wäre ein Ausreisser bezüglich des sonst konsequent befolgten Grundsatzes. Nun hat Herr Hess gesagt: Ja, dann könnte man aber nur Absatz 1 belassen und den Rest von Artikel 285 streichen. Der Rest ist keine Wiederholung, es sind Präzisierungen, die nur für diese Klage gelten. Wenn es eine reine Wiederholung wäre, hätten wir es nicht aufgeführt.
Der Bundesrat schliesst sich hier also der Minderheit an, obwohl es eine rein gesetzessystematische Sache ist; aber die Gesetzessystematik darf man ja auch nicht ganz vernachlässigen.