Schmid Samuel · Ständerat · 2000-09-27
Schmid Samuel · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-27
Wortprotokoll
Die Kommissionspräsidentin hat bereits darauf hingewiesen, dass es nur um die Fassung des Nationalrates in Absatz 4 geht. Der Streichungsantrag der Minderheit in Absatz 5 wird insoweit obsolet - wenn Sie der Fassung der Minderheit zustimmen -, als sich die Fassung der Mehrheit in Absatz 5 mit der Fassung des Nationalrates und der Minderheit in Absatz 4 deckt.
Wir haben bei den Zielsetzungen des Gesetzes davon gesprochen, dass das neue Heilmittelgesetz das Recht zur Abgabe von Heilmitteln von einer gewissen Berufsausbildung abhängig machen will. Das war und ist unbestritten. Dass man hier eine gewisse Grosszügigkeit walten lassen will, hat uns der Bundesrat in der Kommission erklärt und wird auch im Gesetz deutlich: beispielsweise in Artikel 25 Absatz 2 und insbesondere auch bei den Übergangsbestimmungen in Artikel 94.
Eine zweite Vorbemerkung: Die Erweiterung der Abgabekompetenzen im Bereich der Naturheilmittel ist in Artikel 25 Absatz 2 geregelt, ist also bei Absatz 4 nicht betroffen.
Damit zum eigentlichen Streitgegenstand, der neuen Fassung der Mehrheit in Absatz 4:
Dieser neue Absatz betrifft die Diskussion über die Liste C. Wie erwähnt, ermächtigen noch zwei Kantone - Appenzell Ausserrhoden und Solothurn - ihre Drogerien, alle Produkte dieser Liste zu führen. Sie durchbrechen mit dieser generellen Regelung eigentlich eine unserer Zielsetzungen, nämlich die Abgabe von Heilmitteln nur bei adäquatem Ausbildungsstand zuzulassen. Es stellen sich damit u. a. Probleme in Bezug auf den Konsumentenschutz. Ich sage und unterstreiche nochmals: Die Abgabe von Naturheilmitteln ist damit nicht tangiert.
Nun ist wesentlich - und für die Minderheit entscheidend -, dass Fachkommissionen der Drogisten und Apotheker unter der Leitung der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel die Liste C bereinigt und die Abgabeberechtigung für Drogisten um etwa einen Drittel erweitert haben. Die Liste C ist also zusammengeschrumpft, macht aber - wie wir uns glaubwürdig haben versichern lassen - nach wie vor Sinn, weil es Präparate gibt, die Interaktionen mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln auslösen können. Das ist durchaus plausibel. Mit der Regelung der Kommissionsminderheit und des Nationalrates verlieren die beiden Kantone, welche die Abgabeberechtigung für Drogerien kennen, ein wenig von ihrer Kompetenz, alle anderen Kantone gewinnen aber.
Schliesslich leistet die Fassung der Mehrheit der Regelung, die von den Betroffenen selbst gutgeheissen wurde, keinen guten Dienst; denn die Landesverbände hatten sich in dieser Frage geeinigt und waren damit zufrieden, dass wir keine Ausnahme haben, sondern eine Regelung, in der wir die Abgabe von Medikamenten mit der Ausbildung verknüpfen wollen. Insgesamt bricht hier die Fassung der Mehrheit etwas aus dem System des Gesetzes aus, insgesamt stört sie die gute und auch sinnvolle Regelung, wie sie von den Betroffenen selbst beschlossen wurde.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.