Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-27
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27
Wortprotokoll
In Absatz 2 wird sodann festgehalten, dass der Versandhandel unter bestimmten Voraussetzungen dennoch gestattet wird. Er ist jedoch bewilligungspflichtig, und es werden die Voraussetzungen genannt, unter welchen diese Bewilligung erteilt wird. Gemäss Absatz 3 - wenn ich diese beiden Absätze gleich miteinander begründen darf - obliegt es dem Bundesrat, die einzelnen Voraussetzungen von Artikel 27 Absatz 2 auf dem Verordnungsweg näher zu umschreiben. Entsprechend sind die Kantone nicht befugt, materielle Bestimmungen zum Versandhandel zu erlassen, was der von Ihrer Kommission neu vorgeschlagene Absatz 3 verdeutlicht. Die Einräumung einer ausschliesslichen Rechtsetzungskompetenz des Bundes in einem bestimmten Bereich des Detailhandels begründet sich einerseits durch die besonderen Risiken für die Arzneimittelsicherheit, die im Rahmen des Versandhandels mit Arzneimitteln auftreten, und anderseits durch das Bedürfnis, einen Bereich, der Wirkung in der gesamten Schweiz zeitigt, auch gesamtschweizerisch einheitlich zu regeln.
Absatz 4 schliesslich hält fest, dass die Kantone - und zwar der jeweilige Standortkanton - die Bewilligung erteilen. Schon weil der Versandhandel nichts anderes als eine besondere Form der Abgabe im Detailhandel darstellt und die Kantone ohnehin für die Erteilung einer Detailhandelsbewilligung zuständig sind, ist es folgerichtig, dass die kantonale Behörde des Standortkantons die Bewilligungen für den Versandhandel erteilt. Im Unterschied zur allgemeinen Detailhandelsbewilligung gemäss Artikel 30 legt indessen im Bereich des Versandhandels der Bund in Artikel 27 Absatz 2 die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung abschliessend fest.