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Müller Philipp · Nationalrat · 2007-09-25

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-25

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion wird ein Dauerthema angesprochen: das Ärgernis des Eigenmietwertes; als solches wird es zumindest von vielen Leuten empfunden. Mit dem Eigenmietwert wird ein fiktives Einkommen besteuert, welches gar nicht erzielt wird - ein Anachronismus sondergleichen im schweizerischen Steuerrecht. Es hat bis heute viele Bemühungen gegeben, diesen Anachronismus aufzuheben, bisher alle ohne Erfolg. Einen Systemwechsel wollen viele; wenn es dann aber um die Details geht, haben wir grundlegende Gegensätze, die wir aus unzähligen Diskussionen über die Besteuerung des Wohneigentums kennen und die bis heute jede Änderung in diesem Bereich verhindert haben.

Die heutige Aufrechnung des Eigenmietwertes geht mit der Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten und der eingeschränkten Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen einher. Die Eliminierung aller drei Elemente - also keine Aufrechnung des Eigenmietwertes, dafür im Gegenzug kein Abzug der Unterhaltskosten und kein Abzug der Schuldzinsen - ist für uns keine Option. Die Unterhaltskosten müssen in jedem Fall auch inskünftig abzugsfähig bleiben. Dabei geht es nicht einfach um einen Steuervorteil für Wohneigentümer. Wir wissen, dass wir in der Schweiz eine Bausubstanz haben, die zunehmend sanierungsbedürftig ist. Wir wissen zudem aus der CO2-Debatte, dass hier ein grosses Potenzial an Energiesparmassnahmen brachliegt. Einschränkungen im Bereich der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten wären also geradezu kontraproduktiv. Auch ist nicht einfach davon auszugehen, dass dadurch Fiskalausfälle eintreten. Der Unterhalt von Liegenschaften generiert Arbeit und Verdienst, bringt Aufträge und sorgt damit für Arbeitsplätze. Dadurch werden die sich durch den Unterhaltskostenabzug ergebenden Steuerausfälle mehr als nur kompensiert. Denken Sie dabei nur schon an die Mehrwertsteuer!

Nicht ganz so einfach liegt der Fall beim Schuldzinsenabzug. Die völlige Streichung des Schuldzinsenabzuges auch beim Neuerwerb einer selbstgenutzten Liegenschaft widerspricht Artikel 108 der Bundesverfassung, der die Wohneigentumsförderung postuliert. Zumindest ein degressiv abnehmender Schuldzinsenabzug während den ersten zehn Jahre nach dem Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum muss auch bei Abschaffung des Eigenmietwertes beibehalten werden; andernfalls wird es für jüngere Leute oftmals zu schwierig, Wohneigentum zu erwerben.

Überhaupt nicht nachvollziehbar ist das immer wieder zu hörende Argument, wonach durch eine solche Ausgestaltung des Systemwechsels Mieterinnen und Mieter benachteiligt werden sollen. Die Mieterschaft hat keine Unwägbarkeiten und Risiken bei den Unterhaltskosten zu tragen. Und die Höhe der Hypothekarschuld beeinflusst auch nicht den Mietzins. Dieser wird ja lediglich durch die Schwankungen des Hypothekarzinssatzes beeinflusst.

Die offene Formulierung der Motion bietet eine gute Grundlage, um die drei Elemente der Besteuerung von Wohneigentum, also Eigenmietwert, Unterhaltskostenabzug und Schuldzinsenabzug, im Rahmen eines Systemwechsels in ein untereinander ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Es muss endlich möglich gemacht werden, dass der leidige Eigenmietwert wegfällt.

Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu den Ausführungen von Frau Fässler, der Kommissionssprecherin: Sie moniert, dass mit der Motion nicht dem Titel entsprechend nur Leute im AHV-Alter begünstigt werden sollen. Gerade ein solcher Antrag lag in der Kommission vor und wurde von der Mehrheit, die jetzt die Motion bekämpft, sehr deutlich abgelehnt - auch mit der Stimme von Frau Fässler, meine ich. [PAGE 1375] Man kann nicht mit diesem Argument kommen und behaupten, es wäre dann halt für alle und nicht nur für AHV-Rentnerinnen und -Rentner, wenn man gleichzeitig diesen Antrag abgelehnt hat.

Ich bitte Sie also im Namen einer sehr starken Minderheit, die Motion Kuprecht anzunehmen.

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