Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-27
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27
Wortprotokoll
Es ist für die Kommissionssprecherin etwas schwierig, weil man die Einführung wahrscheinlich noch nicht so spannend findet und sich die Diskussion erst an den Minderheitsanträgen entzündet. Ich habe an sich versucht, Ihnen einleitend das Konzept mit dem klaren Verbot am Anfang des Artikels darzulegen. Dieses Verbot soll vor allem in Bezug auf den Internethandel eine Handhabe bieten und - Herr Cornu hat es gesagt - die Problematik in Bezug auf Angebote aus dem Ausland angehen. Das ist ja eine der grossen Schwierigkeiten, denen wir begegnen. Wenn die Angebote aus dem Inland kommen, ist es ganz klar, dass alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die in Absatz 2 umschrieben sind, damit sie zulässig sind. Das gilt namentlich auch für die Voraussetzung in Bezug auf die Verschreibungspflicht.
Ich weiss nicht, ob Sie gesehen haben, dass man hier wesentlich weiter geht und mehr verlangt als bei den üblichen Apotheken. Es wird nur auf eine Verschreibung des Arztes hin ausgeliefert, auch wenn es sich nicht um ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament handelt. Hier wird dem Begehren nachgekommen, dass in der Tat ein Kontakt, eine Beratung stattfinden muss, dass man also keine Medikamente bestellen soll, ohne vorher den Bedarf abgeklärt zu haben. Im Versandhandel kann also nur auf eine Verschreibung hin geliefert werden; ohne Verschreibung ist eine Bestellung nicht möglich.
Das Anliegen des Antrages Cornu ist an sich verständlich, aber vom Gesetz abgedeckt. Jeder Patient hat natürlicherweise das Recht, seine Medikamente dort zu beziehen, wo er will. Er kann sie beziehen, indem er mit seiner Verschreibung zur Apotheke an der nächsten Ecke geht, oder indem er die Verschreibung einschickt und die Medikamente über den Versandhandel bezieht. Oder er kann sie auch beziehen - das ist unbestritten -, indem er dem Arzt die Möglichkeit gibt, die Verschreibung direkt einzusenden. Das können wir in der Tat nicht verhindern.
Es ist ganz wichtig, in diesem Zusammenhang noch einmal festzulegen, was wir mit diesem Gesetz wollen: Wir wollen beim Vertrieb von Heilmitteln ganz klar Sicherheit garantieren. Die Versorgung muss sicher sein. Anderseits wollen wir die Kosten nicht ins Unermessliche steigen lassen. Wenn hier mehr Konkurrenz generiert wird, bringt das nicht mehr Kosten, sondern allenfalls eher das Gegenteil. Die Rahmenbedingungen sind also in diesem Artikel gesetzt. Wir sehen die Problematik, die der Versandhandel mit sich bringt, aber wir sehen anderseits auch, dass es noch so etwas wie Wirtschaftsfreiheit gibt. Aus Gründen, die nicht gesundheitspolitisch motiviert sind, können wir hier kein totales Verbot stipulieren. Das Anliegen des Antrages Cornu ist in der Version der Kommissionsmehrheit berücksichtigt.
Da auch der Antrag der Minderheit Brunner Christiane noch im Raum steht, erlaube ich mir anzufügen, dass wir Sie bitten, auch diesen Antrag abzulehnen. Er ist noch nicht begründet worden, aber er hat einen ähnlichen Hintergrund wie der Antrag Cornu. Wir sind der Ansicht, dass es in diesem sensiblen Bereich klar eine schweizweite Rahmenordnung braucht. Wir wollen, dass diese einerseits im Gesetz verankert ist, anderseits aber vom Bundesrat in einer Verordnung noch verfeinert und detaillierter ausgearbeitet wird. Wir möchten ganz klar nicht, dass die Kantone in diesem Bereich noch zusätzliche Bestimmungen erlassen. Die Bewilligung des Standortkantons soll aufgrund der Bundesregelung erteilt werden.