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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-09-25

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-25

Wortprotokoll

Unser Rat hat die neue Strafprozessordnung vom 18. bis 20. Juni als Zweitrat behandelt. Das Geschäft kam letzte Woche mit Differenzen aus dem Ständerat zurück. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Differenzen heute Morgen behandelt. Unsere Anträge finden Sie auf der Fahne.

Die Kommission für Rechtsfragen hat sich bei den einzelnen Bestimmungen weitgehend der Fassung des Ständerates angeschlossen. Als wichtigste Differenzen bleiben erstens die Mediation, Artikel 317, und zweitens die Ausgestaltung des Erfordernisses der grundsätzlichen Anerkennung der Zivilansprüche durch die beschuldigte Person und die Zustimmung der Privatklägerschaft im abgekürzten Verfahren, Artikel 365 und 367.

In Bezug auf die Mediation hält die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen an ihrer früheren Auffassung und am Beschluss unseres Rates fest, wonach die Mediation nicht in den Strafprozess aufgenommen werden soll - dies im Gegensatz zur Zivilprozessordnung. Weil ein Minderheitsantrag vorliegt, werden wir darüber noch diskutieren.

In Bezug auf die grundsätzliche Anerkennung der Zivilansprüche durch die beschuldigte Person hält die Kommission für Rechtsfragen bei Artikel 365 Absatz 1 an der Fassung des Bundesrates fest. Die grundsätzliche Anerkennung der Zivilansprüche durch die beschuldigte Person ist Voraussetzung für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Dies ist quasi das Eintrittsgeld für das abgekürzte Verfahren. Der vom Ständerat eingefügte Vorbehalt der Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg stimmt mit der Regelung von Artikel 124 nicht überein. Denn zum einen zählt Artikel 124 die Fälle abschliessend auf, in denen eine Verweisung auf den Zivilweg erfolgt, und zum anderen sieht die Strafprozessordnung vor, dass nur der urteilende Richter und nicht der Staatsanwalt Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen kann.

In Bezug auf die Ausgestaltung der Zustimmung der Privatklägerschaft beantragt die Kommission für Rechtsfragen eine Änderung von Artikel 367 Absatz 2 sowie die Einführung von Artikel 367 Absatz 2bis. Der Ständerat strich die ursprüngliche Fassung von Artikel 367 Absatz 2, weil er befürchtete, dass das abgekürzte Verfahren kaum durchgeführt werden könnte, falls auch die Privatklägerschaft der Anklageschrift zustimmen müsste. Er strich deshalb diese Voraussetzung. Die Streichung ist aus zwei Gründen nicht sachgerecht: Erstens ist sie mit dem Anspruch auf die richterliche Beurteilung von Zivilsachen in einem kontradiktorischen Verfahren nach Artikel 6 Ziffer 1 EMRK nicht vereinbar. Zweitens schafft sie Unsicherheit, ob die Privatklägerschaft gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen kann. Der neue Antrag der Kommission für Rechtsfragen zu Artikel 367 Absatz 2bis unterscheidet sich vom bundesrätlichen Entwurf dadurch, dass die Zustimmung der Privatklägerschaft vermutet wird, wenn diese die Anklageschrift nicht ausdrücklich ablehnt. Diese Regelung entspricht jener im Kanton Basel-Landschaft.

Weil kein Minderheits- oder Einzelantrag zu Artikel 367 Absätze 2 und 2bis vorliegt, wollte ich diese Überlegungen der Kommission für Rechtsfragen im Hinblick auf die weitere Differenzbereinigung festhalten.