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Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2007-09-25

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-25

Wortprotokoll

Die klare Mehrheit der WAK unterstützt den Vorstoss von Kollege Hegetschweiler. Am 9. Mai 2005 hat unsere Kommission mit 14 zu 8 Stimmen beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Sie hat damit den Entscheid unseres Rates von Anfang 2006 vorbereitet. Dass wir nun nochmals über diese parlamentarische Initiative befinden müssen, kommt daher, weil die Vorlage am 8. März dieses Jahres im Ständerat nach relativ emotionalen Verhandlungen denkbar knapp, mit 16 zu 15 Stimmen, unterlegen ist. Ich werde drei dieser emotional diskutierten Punkte aufgreifen, anhand von unumstösslichen Beispielen die Forderungen des Initianten nochmals beleuchten und Ihnen sagen, worum es geht.

Im Zeitalter der Globalisierung wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer grössere berufliche Mobilität verlangt. Denken Sie jetzt bitte nicht nur an die Schweizer Arbeitskräfte, die ins Ausland entsandt werden. Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer finden einen neuen Arbeitsplatz ausserhalb der eigenen Kantonsgrenzen, und häufig zieht ein solcher beruflich bedingter Umzug den oft halt leider kurzfristigen Verkauf des bisher genutzten Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung nach sich, verbunden mit der Beschaffung einer Ersatzliegenschaft am neuen Arbeitsort. Um diese berufliche Mobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer in Artikel 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes ausdrücklich verankert. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem verfassungsmässigen Auftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen. Es gilt daher, eine vernünftige Regelung zu finden, welche die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort nicht durch eine überzogene Besteuerung massiv erschweren oder gar verunmöglichen würde. Wir plädieren daher bei der Ersatzbeschaffung für selbstgenutztes Wohneigentum für die Anwendung der sogenannten relativen Methode. Bei dieser Methode wird für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt abgestellt.

Lassen Sie mich diese Berechnungsmethode anhand eines konkreten Beispiels erläutern: Ein leitender Angestellter wird von Basel nach Zürich versetzt und verkauft daraufhin sein Einfamilienhaus für 700 000 Franken. In Zürich erwirbt er eine Eigentumswohnung für 550 000 Franken. Nach der relativen Methode ist nun das Verhältnis des Erwerbspreises des neuen Objektes in der Höhe von 550 000 Franken zum Veräusserungserlös von 700 000 Franken zu berechnen. Daraus ergibt sich ein Steueraufschub im Rahmen von knapp 80 Prozent. Hat also der Wohneigentümer mit dem Verkauf der Immobilie beispielsweise einen Gewinn von 100 000 Franken erzielt, beträgt der Steueraufschub knapp 80 Prozent.

Leider ist mittlerweile durch das Urteil des Bundesgerichtes vom 2. März 2004 eine Praxisänderung erfolgt, die besagt, dass für die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes die sogenannte absolute Methode anzuwenden ist. Dabei wird ein Steueraufschub nur für denjenigen Teil des Gewinns gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjektes investiert wird. Das bedeutet eigentlich nichts anderes, als dass die Steuererleichterung bei Ersatzbeschaffung gemäss diesem Urteil nur noch für jene Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gilt, die eine Ersatzliegenschaft erwerben, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums. Somit ergibt sich im Vergleich zur relativen Methode eine klare Schlechterstellung der selbstnutzenden Wohneigentümer. Auch wird damit dem erklärten Ziel entgegengewirkt, dass ältere und alleinstehende Personen in kleinere Haushalte [PAGE 1368] umziehen und ihr bisheriges Wohneigentum zum Beispiel jungen Familien zur Verfügung stellen.

Die Anwendung der absoluten Methode durch das Bundesgericht verstösst somit gegen den Grundgedanken der Wohneigentumsförderung. Die gegen die Anwendung der relativen Methode vorgebrachten Argumente, zum Beispiel das Argument, die Quotenberechnung sei zu kompliziert und ein Systemwechsel von der absoluten zur relativen Methode werde zu Mindereinnahmen bei den Kantonen führen, halte ich für wenig überzeugend. Trotzdem hat wohl gerade dieser Gedanke in der Kommission des Ständerates und im Ständerat knapp obsiegt.

Bei der Quotenberechnung handelt es sich um eine einfach anzuwendende Dreisatzrechnung. Die allfälligen Einbussen der Kantone sind noch nicht zu quantifizieren, sollten aber nicht so stark ins Gewicht fallen, weil sie nur jene Eigentumsänderungen betreffen, bei denen günstiger gekauft als verkauft wurde. Ich möchte auch hervorheben, dass praktisch alle Verbände das Anliegen der Förderung der beruflichen Mobilität unterstützen, so auch der Schweizerische Gewerbeverband und der Schweizerische Hauseigentümerverband.

Aufgrund dieser Ausführungen bitte ich Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen und der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler somit definitiv Folge zu geben.