Lexipedia

Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-10-02

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Wie Sie gehört haben, sind wir ja in der letzten Session mit 103 gegen 74 Stimmen auf die Beratung dieser Initiative eingetreten. So haben wir nun die durch Ihre Staatspolitische Kommission am 28. Juni 2007 gemäss Fahne abgeänderte Vorlage des Ständerates zu diskutieren.

Beide Vorlagen, die Volksinitiative der SVP und die parlamentarische Initiative Pfisterer, haben ja ihren Ursprung oder zumindest den Auslöser in den beiden bekannten Bundesgerichtsentscheiden in Sachen Emmen und Initiative der SVP der Stadt Zürich, auf die meine welsche Vorrednerin bereits hingewiesen hat. Nun gibt es aber zwei weitere Bundesgerichtsentscheide, die den Spielraum bei Einbürgerungen auf Gemeindeebene weiter definieren, nämlich:

1. den Entscheid vom 12. Mai 2004, wonach Einbürgerungsentscheide an Gemeindeversammlungen verfassungskonform sind, wenn die Gründe für die Ablehnung einer konkreten, individuellen Einbürgerung genannt werden und unmittelbar danach abgestimmt wird;

2. einen Bundesgerichtsentscheid, der zu Unrecht relativ wenig Wellen geworfen hat, nämlich jener vom 22. März 2007 in Sachen Bürgergemeinde Engelberg, Kanton Obwalden. Dort verweigerte die Bürgergemeindeversammlung Einbürgerungen. In einem Fall verweigerten die Antragsteller die vom Bürgergemeindepräsidenten offerierte Begründung und wollten ihre Ablehnung nicht begründen. Das genügt nach diesem Bundesgerichtsentscheid selbstverständlich nicht. Im anderen Fall aber wurden die Begründungen genügend substantiiert, es ging um konkrete und individualisierbare Vorwürfe betreffend Sprachkenntnisse, das knappe Bestehen des Einbürgerungstestes und einen Hinweis auf eine hängige Strafuntersuchung. Das genügt nach diesem Bundesgerichtsentscheid vom März dieses Jahres. Der Gesuchsteller konnte nämlich die Begründung verstehen und sachgerecht anfechten.

E contrario bestätigte damit das Bundesgericht sein Urteil vom Juli 2003, in dem es Urnenabstimmungen als nicht zulässig erklärte, weil eben eine Begründung bei Volksabstimmungen systembedingt nicht genügend individualisierbar, konkretisierbar, nachvollziehbar sei.

Damit sind einmal die rechtlichen Bedingungen unserer Vorlage geklärt:

1. Der Einbürgerungsentscheid ist nicht nur ein rein politischer Akt, sondern zumindest auch ein Rechtsakt. Dieser Begriff ist meines Erachtens gegenüber dem Begriff des Verwaltungsaktes vorzuziehen, da der Entscheid eben gerade nicht von einer Verwaltung getroffen, sondern von ihr vorbereitet, aber von einer politischen Behörde - von der Exekutive, der Legislative oder der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Versammlung oder an der Urne - getroffen wird. Dieser Entscheid ist bisher von Ihnen und vom Ständerat gestützt worden. Das nächste Wort bei dieser Grundsatzfrage, ob es sich um einen rein politischen oder auch um einen Rechtsakt handelt, wird dann beim Volk liegen, nämlich im Verlauf des nächsten Jahres bei der Abstimmung über die SVP-Volksinitiative.

2. Es ergibt sich dadurch das Erfordernis des Rechtsschutzes, und zwar, der üblichen Rechtsmittelhierarchie folgend, auf kantonaler Ebene. Die Kantone müssen dann entscheiden, ob sie die obere kantonale Instanz bloss kassatorisch oder gar reformatorisch entscheiden lassen wollen. Der Weiterzug an das Bundesgericht erfolgt dann nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz, das wir hier erst vor Kurzem beschlossen haben.

3. Der Einbürgerungsentscheid muss begründet werden, weil sonst ja kein Rechtsschutz möglich ist; das ergibt sich aus dem Konzept.

4. Wir wissen, dass die Begründung keine allzu hohen Anforderungen stellt, da es sich ja nicht ausschliesslich um einen juristischen Akt handelt, sondern um einen Rechtsakt mit starker politischer Komponente.

5. Das Bundesgericht will keine Entscheide an der Urne zulassen, weil es hier an der notwendigen Begründbarkeit, am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Diskussion und Entscheid fehle, was beispielsweise an der Gemeindeversammlung gegeben sei. Hier ist anzufügen, dass sich das Bundesgericht nicht über eine Urnenabstimmung mit dem Charakter einer Referendumsabstimmung, sondern über einen originären Urnenabstimmungsentscheid auszusprechen hatte. Meines Erachtens lassen sich aber mutatis mutandis die Voraussetzungen dieser Entscheidkompetenz auch auf die Urnenabstimmung als Referendumsabstimmung übertragen.

6. Beim letzten, aber nicht unwichtigsten Punkt geht es um die Bestimmung in Artikel 38 unserer Bundesverfassung, wonach der Bund die Bürgerrechtsfragen in Zusammenhang mit familienrechtlichen Ereignissen regelt, für die Einbürgerungen durch die Kantone aber nur Mindestvorschriften erlässt; "Mindestvorschriften" steht in Artikel 38 der Bundesverfassung, das heisst, es sind nicht Detailvorschriften. Diesem Grundsatz lebte Ihre Kommission zum Teil nach; zum Teil sieht sie aber dann doch Detailvorschriften vor. Wir kommen dann bei der Detailberatung darauf zurück.

Vor diesem Hintergrund wollen wir nun Punkt für Punkt der Vorlage beraten.