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Donzé Walter · Nationalrat · 2007-10-02

Donzé Walter · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Im Zwangsanwendungsgesetz geht es darum, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen und bei diesen Massnahmen verhältnismässig und situationsbezogen zu handeln.

Zum Nichteintretensantrag: Der polizeiliche Zwang dient gemäss diesem Gesetz ausschliesslich der Durchsetzung des Rechts. Die Kompetenzen der Ordnungsorgane werden hier nicht ausgeweitet, sondern eingeschränkt. Wir schaffen ein Gesetz, welches den Rahmen steckt, und nicht ein Gesetz, welches "Indianerli-Spiele" erlaubt. Die Anwendung wird geklärt, es geht um einheitliche Massnahmen für sämtliche Polizeieinheiten, die im Auftrag des Bundes zum Einsatz kommen. Es wird ausgeschlossen, dass die Polizei in innerkantonale Anwendungsbereiche eingreift. Das Zwangsanwendungsgesetz findet ausschliesslich dort Anwendung, wo der Bund einen Auftrag erteilt.

Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Vermot-Mangold: Frau Vermot will reden statt ausschaffen. Die Zwangsanwendung kommt erst, nachdem alle anderen Massnahmen nichts gefruchtet haben. Diesbezüglich müssen wir als EVP/EDU-Fraktion auch sagen: Wir müssen unseren Ordnungskräften auch Respekt zollen und ihnen die Unterstützung geben, damit sie dem Recht zum Durchbruch verhelfen können. Resolutionen des Europarates, die EMRK und die Kinderkonvention werden durch das vorliegende Gesetz respektiert. Gemäss Artikel 8 wird verlangt, dass nur ausgebildete Kräfte eingesetzt werden. Gemäss Artikel 9 werden die Verhältnismässigkeit und die Menschenwürde gewährleistet.

Wir beantragen Ihnen deshalb Eintreten und Nichtberücksichtigung des Rückweisungsantrages.

Im Sinne der Sitzungsökonomie möchte ich nur einmal reden, und deshalb erlaube ich mir, noch auf einige Artikel hinzuweisen: Bei Artikel 2 wollen wir, dass das Gewaltmonopol beim Staat belassen wird; wir unterstützen deshalb die Minderheit Schelbert. Artikel 15 betreffend die Destabilisierungsgeräte betrachten wir sehr kritisch; wir werden dort die Argumentation abwarten, weisen aber darauf hin, dass ein solches Gerät, weil es eine Waffe ist, nach Artikel 8 nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen darf. Bei Artikel 25 werden wir die Minderheit Beck unterstützen; der Einsatz von Arzneimitteln ist unseres Erachtens hochsensibel. Bei der Änderung geltenden Rechtes geht es ja vor allem um die Rolle privater Schutzdienste. Wir finden, dass für den Personen- und Objektschutz sowie für Zugangskontrollen durchaus Private eingesetzt werden können. Schliesslich lehnen wir bei Artikel 21a den Antrag der Minderheit ab, die einen umfassenden Bericht fordert; ebenso halten wir bei Artikel 30a ein unabhängiges Organ zur Vollzugskontrolle des Gesetzes, wie es die Minderheit einführen will, für unnötig. Hunde werden ja nicht als Waffe eingesetzt, sondern zur Sicherheit und für den Respekt. Sie sorgen damit ja für eine ruhige Durchführung einer zwangsweisen Ausschaffung.

In diesem Sinne bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag der Minderheit abzulehnen und die weiteren Anträge in unserem Sinne zu behandeln.