Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-03
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 25 geht es um den Einsatz von Heilmitteln. Man muss wissen, dass nach der Heilmittelgesetzgebung der Verwendungszweck der zugelassenen Arzneimittel strikt auf bestimmte, in der Zulassung festgelegte medizinische Indikationen limitiert ist. Ein solcher Einsatzzweck darf nur der Heilung, der Linderung oder der Diagnose von Krankheitszuständen dienen. Wenn man das ändern würde, müsste man eine ganz neue medizinische Grundlage schaffen. Es ist insbesondere nicht erlaubt, für Betäubungen, für Beruhigungen zu polizeilichen Zwecken Arzneimittel einzusetzen.
Wir haben ein Gutachten machen lassen, und das Gutachten liegt Ihnen auch vor. Es sieht eben vor, dass die medizinischen und die polizeilichen Ziele nicht vermischt werden dürfen. Wie bereits dargestellt, werden Arzneimittel als solche eben ausschliesslich für eine medizinisch indizierte Behandlung und nur von Medizinalpersonen oder ihrem Hilfspersonal eingesetzt. Eine medizinische Anwendung von Arzneimitteln kann zwar allenfalls die Zwangsanwendung durch die Polizeiorgane faktisch erleichtern. Dies kann aber nicht Ziel der medizinischen Behandlung sein. Ein Arzt, der mit dieser Absicht handelt, würde gegen seine Standesregeln verstossen. Ein Arzt würde nie die Bewilligung geben, dass solche Mittel zu polizeilichen Zwecken eingesetzt werden. Ich verweise auf den Zusatzbericht, den Sie von der Verwaltung angefordert haben und den wir verschickt haben.
Der Minderheitsantrag ist also abzulehnen und die Mehrheit zu unterstützen.