Huber Gabi · Nationalrat · 2007-10-03
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-03
Wortprotokoll
Zu Artikel 11: Die Fassung der Mehrheit zu Absatz 3 ist überflüssig und führt auch zu einer Verlängerung des Verfahrens. Wie gesagt, wir sind bei Artikel 11, und ich empfehle, im Gesetz noch etwas weiter zu lesen, mindestens bis zu Artikel 13. Dieser handelt von der Änderung des Rückführungsentscheides. Man kann also den Rückführungsentscheid ändern. Dass eine Vollstreckung auch ausgesetzt werden kann, ist ein allgemeiner Grundsatz.
Wenn Sie der Mehrheitsfassung zustimmen, wird das Verfahren wie folgt vor sich gehen: Es wird gemäss Artikel 11 Absatz 3 zuerst einmal ein Gesuch um Aussetzung des Entscheides gemacht. Wenn man dann nicht zufrieden ist, geht man damit vor Bundesgericht. Dann macht man noch ein Gesuch um Abänderung des Rückführungsentscheides nach Artikel 13 und geht noch einmal vor Bundesgericht. Mit dieser Fassung würden Sie also - Sie sehen es - eigentlich das Anliegen des Gesetzes unterlaufen, nämlich einen raschen Entscheid darüber herbeizuführen, ob das Kind jetzt zurückmuss oder nicht.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Minderheit, von einer solchen potenziellen, überflüssigen Rechtsmittelinflation abzusehen.