Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-09-18
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-09-18
Wortprotokoll
Obwohl es mich auch freut, dass Herr Maissen einmal einen bundesrätlichen Antrag unterstützt: Dieser gilt jedoch nicht mehr. Wir hatten Ihnen effektiv ein anderes Konzept unterbreitet, indem wir eben die [PAGE 676] Gewerbegrenze deutlich erhöht hatten. Herr Frick hat das korrekt erklärt. Wenn Sie jetzt den Entwurf gemäss der seinerzeitigen Version des Bundesrates abändern, dann gehen Sie von einem anderen Konzept aus, mit einer wesentlich höheren Gewerbegrenze. Das haben Sie so nicht gewollt, Sie sind auf 1,0 Standardarbeitskräfte (SAK) eingeschwenkt. Deshalb macht der Antrag keinen Sinn mehr.
Nochmals grundsätzlich: Im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterscheiden wir zwischen landwirtschaftlichem Gewerbe und landwirtschaftlichen Grundstücken. Dafür, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Gewerbe ist, ist Artikel 7 mit dieser Gewerbegrenze entscheidend, die Sie jetzt bei 1,0 SAK festgelegt haben. In der Verordnung, Herr Maissen - das bezieht sich auf Artikel 40 des von Ihnen zitierten Raumplanungsgesetzes -, legen wir eben fest, dass nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe die Bewilligung brauchen, vorausgesetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne der Artikel 5 oder 7 BGBB handelt. Wir verweisen für die Situation bei Nebenbetrieben wiederum auf die Artikel 5 oder 7 BGBB. Somit ist es eben so, dass hier nicht nur das BGBB für die Definition der Gewerbegrenze ausschlaggebend ist, sondern sie muss jetzt eben auch mit dieser Änderung der Raumplanungsverordnung kongruent sein. Wenn Sie bei der ehemaligen Version des Bundesrates bleiben würden, würde die Strukturentwicklung noch weiter gebremst, und das ist natürlich nicht unser Ziel. Deshalb ist es richtig so. Die Kantone haben den Spielraum, weiterhin die Gewerbegrenze nach Artikel 5 BGBB herabzusetzen. Das bedeutet aber auch: Man kann weiterhin Betriebe mit 0,75 SAK als Nebenbetriebe führen.
Das ist somit quasi die bisherige Regelung, was nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe betrifft, und deshalb brauchen wir keine Neuregelung, sondern wir können beim Status quo des Raumplanungsgesetzes bleiben.