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Ogi Adolf · Bundesrat · 2000-10-03

Ogi Adolf · Bundesrat · Bern · 2000-10-03

Wortprotokoll

Ich möchte zunächst Herrn Merz bestens danken. Er hat diese komplizierte Frage der Rekapitalisierung der Rüstungsunternehmen des Bundes so gut dargestellt, dass ich nur noch einige Worte anfügen möchte.

Zunächst möchte ich festhalten, dass mit der vorliegenden Botschaft an die eidgenössischen Räte zwei neue Artikel in das Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes aufgenommen werden sollen. Die damit verbundenen Massnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit der Überführung der ehemaligen Rüstungsunternehmen des Bundes in eine neue Rechtsform. Zu Recht hat Herr Merz gesagt, wer einmal A sage, müsse auch B sagen.

Es handelt sich hier um eine einmalige und - auch das hat Herr Merz gesagt - zwingende Massnahme. Der neue Artikel 5a erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, bei der heutigen Ruag Suisse AG eine Rekapitalisierung vornehmen zu können. Umfang und Einzelheiten beschliesst der Bundesrat zu gegebener Zeit. Die notwendige Rekapitalisierung ist - wie es Herr Merz gesagt hat - eine direkte Folge der Rechnungslegung nach anerkannten Standards; ich erwähne hier FER und IAS. Diese Standards hatte der Bundesrat von den in die rechtliche Selbstständigkeit entlassenen Betrieben verlangt. Diese Standards enthalten Bewertungsrichtlinien, die zu einer starken Verminderung des Eigenkapitals führen.

Es werden deshalb Kapitalisierungsmassnahmen dringend notwendig. Bei der beantragten Rekapitalisierung geht es um eine Verpflichtung der Eidgenossenschaft als ehemaliger Arbeitgeberin und heutiger Alleinaktionärin. Bei der Swisscom, der Post und den SBB mussten die gleichen Probleme gelöst werden, Herr Merz hat es erwähnt. Die Massnahmen gestalteten sich dort zum Teil einfacher, weil Darlehensschulden gegenüber der Eidgenossenschaft in Eigenkapital umgewandelt werden konnten. Bei der Ruag liegt indessen keine Darlehensverschuldung gegenüber dem Bund vor. Die Botschaft sieht im Grundsatz deshalb zwei Massnahmen vor:

1. Ausgehend von der Eröffnungsbilanz ist eine Kapitalerhöhung von rund 50 Millionen Franken notwendig, um eine gesunde Eigenkapitalrelation zu erhalten.

2. Ab Ende des Jahres 2000 müssen die arbeitgeberseitigen Vorsorgeverpflichtungen nach neuen Kriterien bewertet werden. Die Differenz zu der in der Pensionskasse vorhandenen Deckung der Aktiven ist entweder direkt in die Pensionskasse einzubezahlen oder in der Ruag-Bilanz zurückzustellen. Es wird beantragt, die erwähnte Differenz direkt in die neue Vorsorgeeinrichtung der Ruag einzuzahlen. Wie Herr Merz es erwähnt hat, wird heute dafür mit einer Summe von etwa 500 bis 550 Millionen Franken gerechnet. Im Falle einer Rückstellung in der Bilanz der Ruag müsste ein wesentlich höherer Betrag eingeschossen werden, um die bestehende Eigenkapitalrelation sicherzustellen.

Der Gesamtaufwand für die Rekapitalisierung von somit 550 bis 600 Millionen Franken geht zulasten der Bestandesrechnung. Damit wird, im Interesse von Transparenz und Vergleichbarkeit, eine einmalige Belastungsspitze in der Finanzrechnung vermieden. Dieses Vorgehen ist auch bei den anderen ausgegliederten Regiebetrieben so angewendet worden.

Beim vorgeschlagenen Artikel 5b geht es um die Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes (PKB), die noch nicht ganz abgeschlossen ist. Die dem Bund daraus erwachsende Verpflichtung ist inzwischen, aufgrund der weit fortgeschrittenen Dossierbereinigung, als vergleichsweise gering einzustufen. Die Dossierbereinigung ist Voraussetzung, um den Umfang der Deckungslücke gemäss FER-Richtlinie 16 respektive IAS-Richtlinie 19 zu bestimmen. Ich hoffe, Sie verstehen das alles sehr genau.

Folgende weitere Schritte sind noch vorgesehen:

1. Ermittlung der Austrittsleistung für die rund 3600 bisher bei der PKB versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ruag;

2. Ermittlung und Bereinigung des sich aus der Dossierbereinigung ergebenden Mankos.

3. Die sich daraus ergebende Summe wird auf den Zeitpunkt des Übertritts in die neue Vorsorgeeinrichtung der Ruag von der PKB zuhanden der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Die Summe dieser Leistungen bildet dann die Basis für die Ermittlung des nach FER- respektive IAS-Standards benötigten zusätzlichen Deckungskapitals.

Zur Frage von Herrn Hess kann ich festhalten, dass die Verantwortlichen der PKB uns zugesagt haben, die Dossiers bis Mitte nächsten Jahres zu bereinigen.

Artikel 5b schafft eine nachträgliche gesetzliche Grundlage für die Garantieerklärung, die der Bundesrat bereits bei der Genehmigung der Eröffnungsbilanz der Ruag Suisse per 1. Januar 1999 abgeben musste. Gestatten Sie mir, noch auf folgende Punkte hinzuweisen:

1. Die FER- respektive IAS-Richtlinien bewerten die künftigen Ansprüche der Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung. Bei der Ermittlung des statutarischen Deckungskapitals bei der PKB wird demgegenüber eine rein vergangenheitsorientierte Betrachtung gemacht.

2. Die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung erhalten durch den Einschluss dieser Mittel nicht bessere Leistungen als diejenigen, die sie bei der PKB erhalten haben. Die Mittel sind aber nötig, um in der neuen, eigenständigen Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Reserven zu bilden. So müssen zum Beispiel Anlage- und Währungsrisiken abgedeckt [PAGE 648] werden. Weiter sind Reserven für künftige Teuerungszulagen an die Rentner sowie Langlebigkeitsreserven zu bilden.

3. In der Presse wurde verschiedentlich kritisiert, dass Unternehmen die in ihren Vorsorgeeinrichtungen vorhandenen freien Reserven in ihren Konzernbilanzen aktivieren. Dies geschah ebenfalls gestützt auf die gleichen FER- respektive IAS-Regeln. Die hier zur Diskussion stehende Gesetzesänderung betrifft den umgekehrten Fall. Es gilt jetzt, eine aufgrund dieser Richtlinien ausgewiesene Deckungslücke bei der Vorsorgeeinrichtung zu schliessen.

Deshalb bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie diesem komplizierten Geschäft, das wir ja in der Kommission zweimal erklären durften - wo wir auch weitere Unterlagen liefern konnten -, zustimmen.