Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-19
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates, dem der Ständerat zugestimmt hat, sieht in Artikel 144 Absatz 3 vor, dass eine Wiederholung der Beweisabnahme nur dann verlangt werden kann, wenn weder die Partei noch der Rechtsbeistand anwesend war. Diese Bestimmung berücksichtigt nicht, dass eine Partei in aller Regel gerade einen Rechtsbeistand bestellt, damit dieser dann bei den entscheidenden Handlungen im Verfahren anwesend ist. Deshalb muss die Regelung so lauten, dass [PAGE 717] dann keine Wiederholung verlangt werden kann, wenn nur die Partei abwesend war, ihr Rechtsbeistand aber der Beweisabnahme beiwohnen konnte. Die Beweisabnahme muss aber auf Verlangen wiederholt werden, wenn zwar die Partei anwesend war, ihr Rechtsbeistand aber aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen konnte.
Bei Absatz 4 beantragen wir Ihnen, an der bundesrätlichen bzw. ständerätlichen Fassung festzuhalten. Es handelt sich in diesem Absatz um ein Beweisverwertungsverbot. Dieses greift dann, wenn eine Verletzung des Anwesenheitsrechtes vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Zusammenspiel der Absätze 3 und 4 zu beachten ist. In Absatz 3 werden die Fälle der Verhinderung geregelt. Absatz 4 regelt die Fälle, in denen das Recht auf Anwesenheit verletzt wurde, sei es, dass im Fall einer Verhinderung keine Wiederholung durchgeführt wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine solche nach Absatz 3 gegeben gewesen wären, oder sei es, dass das Recht auf eine Teilnahme verweigert wurde, indem die Partei fälschlicherweise ausgeschlossen wurde und von der Beweisaufnahme überhaupt nichts wusste.