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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-19

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-19

Wortprotokoll

Das Problem dieses Artikels ist Folgendes: Der Bundesrat wollte, dass bei Routinegutachten das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, weil in diesen Fällen entweder der Gutachter oder die Fragen vorgegeben sind. Denken Sie an die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration. Hier ist die Fragestellung klar: Welchen Blutalkoholgehalt wies die Person X zum Zeitpunkt Y auf? Aufgrund von Verträgen der Kantone mit rechtsmedizinischen Instituten ist hier in aller Regel auch vorgegeben, dass nur das rechtsmedizinische Institut diese Untersuchung vornehmen kann. Hier ergibt es offensichtlich keinen Sinn, wenn die Parteien zur Fragestellung oder zum Gutachten Stellung nehmen können.

Im Nationalrat wurde nun aber befürchtet, Artikel 181 Absatz 3 gelte beispielsweise auch bei verkehrspsychologischen Gutachten. Hier ist aber zunächst zu sagen, dass diese Gutachten nicht im Straf-, sondern im Verwaltungsverfahren angeordnet werden. Dennoch lässt sich dies aber noch deutlicher formulieren, um klarzustellen, dass die Parteien nur insoweit keine Stellung nehmen können, als entweder der Gutachter oder die Fragen bestimmt sind. Diesem Zweck dient der neue Absatz 3bis, den Ihre Kommission eingefügt hat. Diesen Antrag können wir voll unterstützen.