David Eugen · Ständerat · 2007-09-19
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19
Wortprotokoll
In Artikel 221 in der Fassung des Bundesrates steht, dass die Entscheide nicht anfechtbar seien. Dabei muss man aber wissen, dass die Entscheide natürlich mit der Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht trotzdem anfechtbar sind; das ist heute schon so. Die Beschwerden, die dort laufen, stützen sich auf die Verletzung der Artikel 5 und 6 EMRK und von Artikel 10 der Bundesverfassung. Ich bin vom Bundesgericht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich diese Haftbeschwerden ans Bundesgericht häufen, das Bundesgericht praktisch zur Haftbeschwerdeinstanz wird und dass diese Situation unserer Zielsetzung, die wir beim Bundesgerichtsgesetz haben und wonach ans Bundesgericht nur die wesentlichen Fälle gelangen sollen, stark widerspricht.
Wenn wir diese Regelung, die aufgrund kantonalen Rechtes natürlich schon heute so existiert, bestehen lassen, können wir mit Sicherheit damit rechnen, dass das Bundesgericht in ausgeprägtem Masse zum Haftgericht wird. Warum? Weil die Haftgründe, die wir ja in Artikel 220 haben, Tatbestandselemente enthalten, die sehr unbestimmt sind: dringender Tatverdacht - das ist ein sehr unbestimmter Begriff -, Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das sind alles Tatbestandselemente, die eine ausgedehnte Sachverhaltsabklärung notwendig machen. Der Richter muss also ganz genau wissen, was der Sachverhalt ist, bevor er darüber entscheiden kann. Heute ist die Situation auch so, dass das Bundesgericht diese Haftbeschwerden in zahlreichen Fällen an den Haftrichter zurückschicken muss, weil die Sachverhaltselemente für eine Prüfung der Haftgründe vor Bundesgericht eben nicht hinreichend abgeklärt sind oder im Urteil des erstinstanzlichen Haftrichters nicht hinreichend zum Ausdruck kommen.
Wenn dies von einer kantonalen Kontrollinstanz gemacht würde, dann würde das Bundesgericht eindeutig entlastet und diese meiner Meinung nach falsche Entwicklung korrigiert. Es wäre deshalb viel klüger, wenn diese Fragen durch kantonale Gerichte oder Haftoberinstanzen geprüft werden könnten; das würde das Verfahren entlasten und nicht belasten. Aufgrund der Informationen, die ich erhalten habe, sind die Argumente, die angeführt worden sind - es habe sich bewährt, wurde gesagt, und es würde die Justiz nicht belasten -, in diesem Sinne nicht schlüssig. Es wäre klüger, wenn wir den Filter für diese Haftkontrollen auf der unteren, also kantonalen Ebene ansetzen würden, als dass wir damit das Bundesgericht belasten. Ich erinnere daran, dass wir bei den Rechtshilfeentscheiden ähnliche Entwicklungen sehen und dass bei Haftfällen wirklich die Gefahr besteht, dass das Bundesgericht mit Beschwerden überflutet wird. In diesem Sinne, denke ich, ist der Entscheid, den wir letztes Mal gefällt haben und an dem die Minderheit festhalten will, richtig. Bei den rechtsstaatlichen Überlegungen kann man unterschiedliche Meinungen haben, aber unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Justiz ist der letztmals gefällte Entscheid richtig.
Ich empfehle Ihnen daher, der Minderheit zu folgen.