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Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-20

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-20

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 344 Absätze 1, 2 und 2bis: Der Antrag Ihrer Kommission entspricht einem Vorschlag der Verwaltung, der sich aus einer eingehenden Diskussion ergab. Es ist zweckdienlich, wenn noch einige Ausführungen dazu gemacht werden.

In der neuen Formulierung ist nicht mehr enthalten, was bereits gestützt auf allgemeine Regeln der StPO gilt. Damit soll der Kern der Bestimmung besser zur Geltung gebracht werden. Mit Artikel 344 sollen im Wesentlichen drei Konstellationen geregelt werden; sie sind in den Absätzen 1, 2 und 2bis erfasst. In Absatz 1 geht es um Beweise, die im Vorverfahren noch gar nicht abgenommen worden sind, aber rechtserheblich sind. Es geht also um Mittel, die geeignet wären, rechtsrelevante Beweise zu erbringen. Dasselbe gilt für Beweise, die zwar schon einmal Thema des Vorverfahrens waren, aber nicht vollständig erhoben worden sind. Dabei geht es beispielsweise um Ergänzungsfragen, die den Zeugen nicht gestellt wurden oder nicht zugelassen wurden.

Absatz 2 regelt die Frage, was mit Beweisen passiert, die Gegenstand des Vorverfahrens waren, aber nicht ordnungsgemäss abgenommen wurden, bei denen also Verfahrensvorschriften verletzt wurden. In einem solchen Fall wird das Gericht den Beweis nochmals ordnungsgemäss, also unter Respektierung der einschlägigen Vorschriften, abnehmen.

Mit dem neuen Absatz 2bis werden jene Fälle erfasst, welche bisher in Absatz 2 Buchstabe a enthalten waren. Das Gericht wird also Beweise abnehmen, die zwar bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss abgenommen wurden, [PAGE 726] hinsichtlich derer das Gericht aber die Auffassung hat, dass für die Urteilsfällung eine unmittelbare Kenntnis notwendig sei. Das Gericht muss sich im Einzelfall also darüber klar werden, welche Beweismittel es nochmals abnehmen will, wenn es die Auffassung hat, dass nur ein unmittelbarer Eindruck eine genügende Grundlage für die Urteilsfällung bildet.

Der Entscheid über die Abnahme oder Nichtabnahme der Beweismittel unterliegt als solcher keinem Rechtsmittel, sondern muss allenfalls in einer Berufung gegen das ganze Urteil vor der Oberinstanz angefochten werden.

Im Zusammenhang mit den Beweismitteln möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass es auch noch andere Grundsätze der Strafprozessordnung gibt, die zu beachten sind. In Artikel 107, "Eingaben", steht: "Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes." Zudem gibt es allgemeine Bestimmungen betreffend Beweismittel. In Artikel 137 Absatz 1 steht folgender Grundsatz: "Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind." Absatz 2 von Artikel 137 lautet: "Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt." Schliesslich heisst es in Absatz 3: "Beweismittel, die für den Nachweis der relevanten Tatsachen untauglich oder unerreichbar erscheinen, werden nicht eingesetzt."