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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2007-09-24

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f geht es, wie der Präsident erwähnt hat, um die Einfügung der Erwähnung der Geburtshäuser. Der Nationalrat macht mit seiner Formulierung klar, dass für den Aufenthalt in einem Geburtshaus für eine Entbindung dieselbe Finanzierung gilt wie bei einer Entbindung in einem Spital. Da die Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 1 bezüglich freier Spitalwahl auch für die Geburtshäuser gelten sollen, muss auch Artikel 41 Absatz 1ter, d. h. die Finanzierungsfrage, in diesem Artikel Erwähnung finden. Der Kanton hat mit der Liste ein Regulativ, mit dem dafür gesorgt wird, dass ein ausgeglichenes Angebot an Geburtshäusern, geburtshilflichen Abteilungen und anderen Einrichtungen entsteht. Auch Geburtshäuser werden damit, und dieser Nachtrag ist wichtig, der Planung der Kantone unterstellt.

In Artikel 38 wird die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 geregelt. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass das neue Medizinalberufegesetz am 1. September in Kraft getreten ist. Darin werden die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in der Zulassung den Ärztinnen und Ärzten gleichgestellt.

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