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Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-09-24

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Ich war ja auch einmal Finanzdirektor, und ich war auch einmal Gesundheitsdirektor, aber ich verstehe den Antrag nicht, ich muss das hier ganz ehrlich deklarieren. Ich habe jetzt aufmerksam zugehört und habe insbesondere den Ausführungen von Kollege Leuenberger entnommen, dass an sich hier die Kantone gegen die freie Spitalwahl seien und dass deshalb dieser Antrag hier [PAGE 757] gestellt werde. Aber ich halte mich an den Text, und ich habe Mühe, den Text zu verstehen.

Wenn man Artikel 41 Absatz 3, wie ihn die Kommission vorschlägt, mit dem neuen Antrag Leuenberger-Solothurn vergleicht, stellt man fest, dass es erstens bei beiden um die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen geht. Was das für Gründe sind, steht in Absatz 3bis unten. Es geht um den Notfall, und es geht um jene Leistungen, die bei stationärer Behandlung nicht in einem Spital angeboten werden, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist - im Übrigen innerkantonal wie ausserkantonal.

Jetzt steht im Antrag Leuenberger-Solothurn zweitens noch das Wort "ausserhalb" drin, das fehlt in unserem Antrag; die Formulierung lautet "ausserhalb des Wohnkantons". Damit will man also offenbar noch unterstreichen, dass ganz sicher jene Spitäler innerhalb des Kantons, welche nicht auf der Spitalliste sind, ausgeschlossen sind. Aber wenn Sie unseren Antrag lesen, sehen Sie, dass das ohnehin auch so ist. Ich sehe hier keine Differenz.

Dann sehe ich hier, dass der Wohnkanton nach dem neuen Antrag Leuenberger-Solothurn den nach Artikel 49a geschuldeten Anteil vergütet. Ich finde hier, wie ich ehrlicherweise gestehen muss, im Gegensatz zum Antrag der Mehrheit die Versicherer nicht mehr. Soll das nun bei einer Auslegung, die ja auch einmal kommen müsste, bedeuten, dass dann die Versicherer hier nichts zahlen? Dann stellt sich die zweite Frage: Wenn nur der Wohnkanton vergütet, vergütet er den gesamten Anteil nach Artikel 49a, oder vergütet er nur jenen Anteil, welcher den Wohnkanton trifft? Diese Frage kann man sich, glaube ich, bei einer Auslegung dieses Textes stellen. Nicht wahr, er bezieht sich eben nicht mehr - wie die Fassung des Bundesrates - auf Artikel 49, sondern auf Artikel 49a; das ist eine kleine Differenz. Also, bezahlen hier nur noch der Bund und der Kanton alleine, oder bezahlen die Versicherer mit? Diese Frage stellt sich mir.

Dann haben wir noch eine Ausnahme, dass nämlich für die Abgeltung des Wohnkantons im Falle einer Behandlung ausserhalb des Kantons aus rein medizinischen Gründen - mit Ausnahme des Notfalls - eine Bewilligung dieses Wohnkantons für diese Behandlung notwendig ist, wenn die gleiche Leistung im eigenen Kanton von einem Spital auf dessen Liste auch angeboten wird. Jetzt kann man sagen: Ja gut, Bewilligungen sind nie schön. Aber was bewirkt hier die Bewilligung, die wir aufgenommen haben? Diese bewirkt, dass der Patient vorher schon weiss, ob er noch etwas mehr zahlen muss, und dies nicht erst im Nachhinein erfährt, wenn das abgehandelt wird. Ich sehe, Sie haben ganz kleine Differenzen; ich sehe aber die Grunddifferenz nicht, das muss ich Ihnen sagen. Oder sonst verstehe ich den Antrag schlicht und einfach nicht.

Ich glaube, in das System, wie wir es vorschlagen, passt der Antrag der Mehrheit. Ich weiss aber nicht, ob Sie jetzt besser drausgekommen sind als ich.