Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2007-09-24
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24
Wortprotokoll
Bei Artikel 43bis Absatz 2 haben wir eine Mehrheit und eine Minderheit. Hier geht es um die Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigungen bei einer Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades. Der Nationalrat hat sich für zwei Änderungen gegenüber unserer Fassung ausgesprochen. Zum einen soll die einjährige Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zur AHV aufgehoben werden. Zum anderen sollen die Hilflosenentschädigungen mit den Pflegeleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie mit der Bedarfsabklärung koordiniert werden. Damit soll ein möglichst schneller und unbürokratischer Zugang zu den Leistungen ermöglicht werden.
Die Mehrheit der Kommission bittet Sie, integral an unserer Fassung festzuhalten. Eine Minderheit spricht sich bei der Karenzfrist für die Fassung des Nationalrates aus.
Vorerst äussere ich mich zur geforderten Koordination der Leistungen mit denjenigen der Krankenversicherung. Hierzu stützt sich die Kommission auf die Stellungnahme des Bundesrates zu einer Motion im Nationalrat. Dort hat der Bundesrat festgehalten, dass aufgrund der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung der Pflegeleistungen nach KLV und der Hilflosenentschädigung der AHV/IV keine wesentliche Vereinheitlichung der Grundlagen zur Abklärung der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen werden kann. Diese Vorschläge für die Koordination der Leistungen führen zwar zu einer besseren Abstimmung und können Überentschädigungen vermeiden, bringen aber gleichzeitig Abhängigkeiten zwischen den Sozialversicherungen mit sich, welche die Umsetzung anspruchsvoller machen.
Aus diesem Grund schlägt Ihnen die Kommission vor, bei unserer Fassung zu bleiben, und zwar insgesamt. Der Minderheitsantrag betrifft dann die Karenzfrist. Der Bundesrat macht den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von der Karenzfrist abhängig. Der Nationalrat hat sich darauf geeinigt, dass bereits Anspruch besteht, wenn die Hilflosigkeit voraussichtlich von Dauer sein wird.
Aus Gründen der Rechtsgleichheit mit anderen Bereichen der IV, die alle eine Karenzfrist enthalten, ist Ihre Kommission nicht bereit, hier eine Ausnahme zu machen. Es gibt unserer Ansicht nach keinen triftigen Grund, die Hilflosigkeit nicht wie andernorts anhand einer Karenzfrist belegen zu müssen.