Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-27
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Die Bewegungsfreiheit ist ein Teil der persönlichen Freiheit, die durch Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 31 unserer Bundesverfassung wie auch durch Artikel 28 ZGB und die EMRK geschützt wird. Mit Recht hat sie jedoch keinen absoluten Charakter. Die Verwirrtheit der betroffenen Person kann dazu führen, dass deren Freiheit eingeschränkt werden muss; richtig ist aber, dass auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip zur Anwendung kommt. Die Bewegungsfreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von Vornherein als ungenügend erscheinen.