Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-27
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Zum Vorsorgeauftrag, um den es bei den Artikeln 360 bis 369 geht, zuerst einige allgemeine, einleitende Bemerkungen: Im hohen Alter steigt das Risiko, an einer Altersdemenz zu leiden. Sicher haben Sie sich schon Gedanken gemacht, was dann geschieht, wenn Sie bei einem Unfall oder infolge einer Krankheit die Urteilsfähigkeit vorübergehend oder dauernd verlieren würden. Dazu kommt, dass es der medizinische Fortschritt mit sich bringt, dass auch bedeutende Gesundheitsschäden nicht unbedingt den Tod herbeiführen; sie können aber eine mehr oder weniger lange dauernde Urteilsunfähigkeit bewirken. Im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes empfiehlt es sich deshalb, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und festzulegen, durch wen und wie man in einer solchen Situation betreut werden will und wer vertretungsweise einer medizinischen Massnahme zustimmen oder diese ablehnen darf.
Die Vorlage, die wir hier nun beraten, sieht unter dem Titel "Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen" zwei neue Rechtsinstitute vor, nämlich den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
Vorerst zum Vorsorgeauftrag: Damit bezeichnet eine handlungsfähige Person eine andere natürliche oder juristische Person, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernehmen soll oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten hat. Es ist also ein Instrument, mit dem zum Voraus Verhältnisse geregelt werden können für den Fall, dass man später urteilsunfähig wird. Die auftraggebende Person muss die beauftragte Person namentlich bezeichnen und die Aufgabe, die ihr übertragen wird, möglichst genau umschreiben. Dabei kann sie einerseits Weisungen erteilen, wie die Aufgaben zu erfüllen sind; andererseits kann sie beispielsweise aber auch verbieten, dass bestimmte Vermögensanlagen vorgenommen werden. Auch kann sie eine Person damit beauftragen, in ihrem Namen einer medizinischen Massnahme die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.
In Artikel 360 Absatz 1 wird der Ausdruck "Personensorge" verwendet. Das heisst, wer mit der Personensorge einer urteilsunfähigen Person betraut ist, muss schauen, dass es ihr gut geht, und sie wenn nötig vertreten. Eine ähnliche Unterscheidung haben wir bei den Kindern. Es gibt die elterliche Sorge, also die Sorge für die Person, die für die Erziehung und Pflege des Kindes sorgt, es gibt aber auch die Vertretung gegenüber Dritten und die Vermögenssorge.