preparatory:AB 78568
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Bis ich das andere Dossier hervorgeholt habe, habe ich Gelegenheit, Ihnen, Herr Präsident, nochmals herzlich für den gestrigen, sehr angenehmen und eindrücklichen Ständeratsausflug zu danken - und ich glaube, das darf ich auch im Namen meiner Kolleginnen und Kollegen tun. Wir haben uns gestern stärken können, damit wir den Rest dieser Legislatur mit Ihnen zusammen, Herr Präsident, gut überstehen; besten Dank!
Nun zur Vorlage zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht: Vor genau 100 Jahren verabschiedete das eidgenössische Parlament im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auch das Vormundschaftsrecht. Dieses ist seither im Wesentlichen unverändert geblieben und gilt heute noch. Es sind dies die Artikel 360 bis 450 des Zivilgesetzbuches.
In verschiedenen Beziehungen entsprechen diese Bestimmungen unseren heutigen Verhältnissen und Anschauungen nicht mehr, daher sollen sie grundlegend erneuert werden. Beim Vormundschaftsrecht geht es um rechtliche Massnahmen zugunsten schwacher Personen, die ihre Angelegenheiten nicht besorgen können und für die andere Hilfen nicht ausreichen. Das geltende Vormundschaftsrecht sieht drei amtsgebundene Massnahmen vor, nämlich die eigentliche Vormundschaft, die Beiratschaft und die Beistandschaft. Diese drei Massnahmen haben infolge des Grundsatzes der Typengebundenheit und der Typenfixierung einen gesetzlich genau umschriebenen Inhalt. Daneben gibt es die fürsorgerische Freiheitsentziehung, die es erlaubt, eine hilfsbedürftige Person in einer Einrichtung, also in einem Heim, zu betreuen.
Die Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts hat zum Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für erwachsene Personen, die ohne Hilfe durch Dritte ihr Leben nicht oder nicht mehr meistern können, zu verbessern. Folgende wesentliche Punkte weist die Vorlage auf:
1. Zur Neukonzeption der behördlichen Massnahmen: Der heutige gesetzliche Massnahmenkatalog ist starr und trägt dem Einzelfall zu wenig Rechnung. Die bisherigen behördlichen Massnahmen sollen deshalb durch sogenannte Massnahmen nach Mass ersetzt werden, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip vermehrt Rechnung tragen.
Als einheitliches Rechtsinstitut ist die Beistandschaft vorgesehen. Diese wird dann angeordnet, wenn eine Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und die Unterstützung durch Angehörige, private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht. Statt der Anordnung standardisierter Massnahmen ist künftig von den Behörden Massarbeit gefordert, damit im Einzelfall nur so viel staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich nötig ist.
Es sind vier Formen der Beistandschaften vorgesehen. Diese lehnen sich zwar an das geltende Recht an, sind jedoch viel differenzierter. Es sind dies folgende Beistandschaften: [PAGE 821]
Die Begleitbeistandschaft wird nur mit Zustimmung des Betroffenen errichtet, ist also eine relativ milde Massnahme.
Bei der Vertretungsbeistandschaft ist der Beistand eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, der für den Betroffenen, das heisst an seiner Stelle und mit Wirkung für diesen, handelt. Die Behörde kann je nach Situation die Handlungsfähigkeit punktuell einschränken.
Die Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person die Zustimmung des Beistandes notwendig ist.
Die umfassende Beistandschaft ist das Nachfolgeinstitut der bisherigen Vormundschaft über Mündige. Sie ist für die Fälle von besonders ausgeprägter Hilfsbedürftigkeit vorgesehen.
2. Ein Anliegen der Revision ist die Förderung des Selbstbestimmungsrechtes in Form der eigenen Vorsorge. Daher werden auch neue Rechtsinstitute vorgeschlagen:
Einmal soll mit einem Vorsorgeauftrag eine handlungsfähige Person rechtzeitig, also solange sie noch handlungsfähig ist, vorsorgen und festlegen können, wie und durch wen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit betreut und vertreten werden soll.
Dann wird im Weiteren eine bundesrechtliche Regelung in der Form der Patientenverfügung vorgeschlagen. Damit soll eine urteilsfähige Person in verbindlicher Weise festlegen können, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit will und durch welche Vertrauensperson sie im medizinischen Bereich vertreten werden soll.
3. Die Vorlage will auch die Stärkung der Solidarität in der Familie und eine Entlastung des Staates, indem die Betreuung durch Angehörige ein stärkeres Gewicht erhält. Den Angehörigen einer urteilsunfähigen Person oder einer ihr nahestehenden Person werden gewisse gesetzliche Vertretungsrechte eingeräumt.
4. Die Vorlage sieht eine Verbesserung des Rechtsschutzes und die Schliessung von Rechtsregelungslücken bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor.
5. Urteilsunfähige Personen, die in Wohn- und Pflegeeinrichtungen leben, sollen punktuell besser geschützt werden. Zu diesem Zweck werden besondere Massnahmen eingeführt.
6. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde wird als Fachbehörde ausgestaltet. Inskünftig sollen die Kantone eine Fachbehörde als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmen.
7. Hinsichtlich des Verfahrens werden die wesentlichen Verfahrensgrundsätze für den Kindes- und Erwachsenenschutz im Sinne eines bundesrechtlich vereinheitlichten gesamtschweizerischen Standards im ZGB verankert.
Einerseits spielen im Kindes- und Erwachsenenschutz die Grundrechte eine zentrale Rolle. Andererseits ist in den Verfahrensgrundsätzen aber auch Rücksicht darauf zu nehmen, dass im Kindes- und Erwachsenenschutz vielfältige Aufgaben bestehen, die auf einfache und unbürokratische Art erledigt werden können und sollen. In der Vorlage wird versucht, beiden Anliegen Rechnung zu tragen. Im Übrigen soll die neue Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen. Die Kantone sind aber frei, etwas anderes zu bestimmen.
In der Kommission haben wir den Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, Regierungsrat Markus Notter, angehört. Er erklärte, dass die Vernehmlassungsvorlage von den Kantonen zwar eher skeptisch beurteilt worden sei, dass aber die heutige Vorlage den Wünschen der Kantone in wesentlichen Punkten angepasst worden sei. Deshalb könne dieser Vorlage im Grundsatz zugestimmt werden. Man sei im Grossen und Ganzen vom materiellen Recht, also vom Konzept her, überzeugt. Es sei richtig, dass die Selbstfürsorge im Vordergrund stehe und das Gesetz massgeschneiderte Massnahmen in einer sinnvollen Kaskade zur Verfügung stelle. Es wird begrüsst, dass auf ein eigentliches, umfassendes Verfahrensgesetz, wie das die Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen hatte, verzichtet wird und die wesentlichen Verfahrensgrundsätze wie bisher im Zivilgesetzbuch festgehalten werden. Die Kantone seien froh, dass man von der Verpflichtung zur Errichtung von Fachgerichten Abstand genommen habe und dass eine Fachbehörde genüge. In den allermeisten Kantonen werde jedoch eine umfassende Reorganisation der Behörde notwendig sein. Es werde in Zukunft wohl kaum mehr möglich sein, im Vormundschaftsrecht alles kommunal zu organisieren, da in kleinen Gemeinden keine professionelle, mit Fachleuten besetzte Behörde eingesetzt werden könne. Denn einerseits würden die dafür nötigen Fachleute nicht zur Verfügung stehen, und andererseits wären solche Behörden auch nicht ausgelastet. Es werde daher zur Bewältigung dieser staatlichen Aufgaben zu einer Regionalisierung kommen.
Der Vertreter der KKJPD wies darauf hin, dass die Umsetzung des Erwachsenenschutzrechtes für die Kantone einen grossen Aufwand bedeute und Ressourcen binden werde. Man sei froh, wenn das Gesetz möglichst rasch im eidgenössischen Parlament beraten und verabschiedet werde, damit man auf kantonaler Ebene wisse, woran man sei. Für die Umsetzung sollte aber genügend Zeit eingeräumt werden.
Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Sie hat sich in den wesentlichen Punkten dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen, hat jedoch einige Änderungen angebracht. Erwähnen möchte ich nur, dass sich die Kommission bei der Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, also bei Artikel 387, mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür ausspricht, dass bestimmte Personen, die von der Aufsichtsbehörde dazu ermächtigt werden, Einrichtungen auch unangemeldet besuchen können. Eine Minderheit erachtet diese Ergänzung des Entwurfes als überflüssig.
Die Kommission hat der bereinigten Vorlage einstimmig zugestimmt. Sie beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.