Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2007-10-02
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-02
Wortprotokoll
Ich habe zu einem präzise bezeichneten Problem sechs Fragen gestellt. Die Antworten, die ich erhalten habe, beziehen sich zwar teilweise auf dieses Problem. Ich meine aber, dass die Antworten, die der Bundesrat in Zweiergruppen zusammengefasst hat, dem Anliegen nicht gerecht werden.
Der Interpellation liegt ein einfaches Problem zugrunde. Mit Generika können Patente von Originalpräparaten verletzt werden. Beantragt ein Unternehmen für ein Originalpräparat die Vergütung durch die Krankenversicherung, so hat es dem Bundesamt für Gesundheit genaue Angaben zu Patenten zu machen, unter anderem auch zur Dauer. Damit weiss das BAG, ob ein Patent besteht und wann dieses abläuft, wenn es Zulassungsgesuche für entsprechende Generika beurteilt. Bei der Zulassung von Generika zur Vergütung durch die Krankenversicherung stellt sich deshalb die Frage, ob das Bundesamt für Gesundheit die ihm bekannten Patente berücksichtigen soll. Der Bundesrat sagt Nein.
In der Antwort wird aber nicht darauf eingegangen, wonach ich gefragt habe. Ich habe nicht gefragt, ob das BAG Patentstreitigkeiten beurteile, und ich habe nicht nach den allgemeinen Voraussetzungen der Vergütung durch die Krankenversicherung gefragt. Und ich habe auch nicht gefragt, ob das BAG auf den differenzierten Selbstbehalt verzichte. Dagegen habe ich als Erstes angeregt, bei der Beurteilung von Zulassungsgesuchen für Generika dem Patentschutz angemessen Rechnung zu tragen. Hierfür wiederum habe ich als Zweites angeregt, das einfache und zweckmässige Verfahren, wie es sich im Heilmittelrecht bei der vereinfachten Zulassung von Parallelimporten von Arzneimitteln bewährt hat, sinngemäss anzuwenden. Der Bundesrat sagt, dass es für meine Anregungen auch im Krankenversicherungsrecht einer ausdrücklichen Bestimmung bedürfe. Diese könnte jedoch wahrscheinlich kaum anders lauten als jene des Heilmittelrechtes.
Hier wie dort stellt sich die gleiche Frage. Ich bin der Meinung, dass gleiche Fragen auch gleiche Antworten erhalten sollten. Warum also neues Recht schaffen, wenn schon eine Regelung besteht, die sich ohne Weiteres sinngemäss und sinnvoll anwenden lässt?
Mit der Interpellation habe ich mehrfach den systematischen Zusammenhang innerhalb verwandter Rechtsbereiche angesprochen, dies in der Annahme, dass solches im Zuständigkeitsbereich des EJPD liege. Zur Beantwortung hat sich jedoch das EDI als zuständig bezeichnet. Ich bitte deshalb noch um die Beantwortung der Fragen. Es würde mich interessieren, ob das EJPD zu den Antworten des EDI eine Stellungnahme abgegeben hat und, wenn ja, ob die Antworten des EJPD mit jenen des EDI übereinstimmen.