Schmid Samuel · Bundesrat · 2007-12-10
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2007-12-10
Wortprotokoll
Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung der persönlichen Waffe sind im Bundesrecht festgelegt. Die ausserdienstliche Pflicht der Armeeangehörigen zur Aufbewahrung und Instandhaltung ihrer persönlichen Ausrüstung mit Einschluss der Waffe ist in den Artikeln 25 und 112 des Militärgesetzes und in Artikel 5 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen geregelt. Die Hinterlegung ist gemäss dieser Verordnung auf Gesuch an das Kreiskommando ausnahmsweise und gegen Entrichtung einer Gebühr nur während eines Auslandaufenthaltes, bei häufigen Wohnortswechseln und bei Wohnsitz im grenznahen Ausland möglich. Ein entsprechendes Gesuch muss beim zuständigen Kreiskommando eingereicht werden.
Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Armeeangehöriger sich oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, kann die Waffe vorsorglich abgenommen werden. Hier liegt der Entscheid beim zuständigen Kreiskommando. Mit dieser Möglichkeit der Waffenabnahme bei Risikoverhalten steht eine präventive Massnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zur Verfügung.
Auf meinen Antrag hin hat der Bundesrat letzten Freitag eine Aussprache zur grundlegenden Prüfung der Handhabung der Ordonnanzwaffe geführt, und dabei habe ich den Bundesrat über meine Absicht informiert, die militärischen, rechtlichen, aber auch die soziologischen und staatspolitischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend analysieren zu lassen.