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Schmid Samuel · Bundesrat · 2007-12-10

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2007-12-10

Wortprotokoll

Der Militärdienst ist aufgrund von Artikel 16 des Militärgesetzes grundsätzlich mit der Waffe zu leisten. Für Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, besteht die Möglichkeit, auf Gesuch hin waffenlosen Militärdienst zu leisten. Dafür wird aber - entgegen der Fragestellung - kein Leumundszeugnis verlangt. Im Gesuch, dem unter anderem ein Lebenslauf, dann ein Strafregisterauszug sowie allfällige Berichte von Vertretern kirchlicher Instanzen oder religiöser Gemeinschaften und, sofern möglich, ein Führungsbericht des letzten militärischen Kommandanten beigelegt werden, sollen lediglich die persönlichen Gründe dargelegt werden, welche zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Alle Unterlagen sollen dazu dienen, den Gewissenskonflikt zu beleuchten und zu erhärten.

Die Armee geht als Zeichen des Respekts des Staates und seiner Organe gegenüber seinen Bürgern bei der Rekrutierung und bei späteren Aufgeboten zu Militärdiensten mit der Waffe grundsätzlich davon aus, dass die stellungs- und militärdienstpflichtigen Schweizer Bürger erwachsene und vernünftige Personen sind - wie das im Übrigen in anderen Lebensbereichen auch getan wird. Das sind wir den Angehörigen unserer Armee, die mit viel Einsatz und hoher Motivation ihre Pflicht erfüllen, auch schuldig. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung vorliegen, darf dieser Grundsatz in Zweifel gezogen und darf näher geprüft werden. Es darf in einem demokratischen Staat nicht sein, dass der Staat seine Bürger, die bereit sind, ihre Bürgerpflichten zu erfüllen, mit einem Generalverdacht des verantwortungslosen Handelns belegt.