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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-17

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-17

Wortprotokoll

Es geht noch um eine Differenz bei Artikel 15; es geht um das Problem der nicht tödlich wirkenden Destabilisierungsgeräte - ich sage es so, weil "Taser" keine besondere Waffenart, sondern ein Markenname für eine nichttödliche Waffe ist, die mittels Elektroschock wirkt. Nun, die Aufnahme dieser Waffen hat den Bundesrat und die Kommissionen intensiv beschäftigt.

Ich erzähle Ihnen die leidige Geschichte: Ursprünglich hatte der Bundesrat diese Destabilisierungsgeräte als Zwangsmittel zur Anwendung im Bundesbereich aufgenommen. Nach der Vernehmlassung haben wir gesehen, dass das umstritten war; eine Mehrheit der Kantone wollte das, eine Minderheit nicht. Viele haben Einwände gemacht, und wir haben auch gesehen, dass die Kantone eigentlich nicht besonders interessiert waren. Wir haben diese Geräte dann in der definitiven Vorlage gestrichen, im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens ist es eine relativ neue Waffe, deren Langzeitwirkungen auf zehn, zwanzig Jahre hinaus noch nicht untersucht worden sind, weil die Waffe dafür noch zu neu ist; zweitens besteht eine Missbrauchsmöglichkeit, weil man eine Waffe, die nicht tödlich wirkt, vielleicht zu schnell benutzt. Nach der Veröffentlichung der Vorlage sind wir von verschiedener Seite mit Rückmeldungen bombardiert worden. Es ist nicht so, Herr Leuenberger, dass die Polizeikommandanten massiv dagegen sind; richtig ist, dass sie für diese Waffe sind.

Es gibt Kantone, die die Einführung dieser Waffe beschlossen haben, und es gibt Kantone, die sie nicht beschlossen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone Neuenburg, Genf und Wallis beschlossen haben, auf diese Waffe zu verzichten. Ein Grossteil der anderen Kantone möchte diese Waffe testen. Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Nidwalden, St. Gallen und Thurgau haben sie bereits eingeführt. Auch die Polizeikorps der Städte Bern und Zürich sind damit ausgerüstet. Die Kantone Genf, Neuenburg und Wallis verzichten wie gesagt darauf.

Die Schweizerische Polizeitechnische Kommission hat im Juli 2003 eine Empfehlung zu diesen Destabilisierungsgeräten herausgegeben. Im Übrigen waren diese Geräte Gegenstand mehrerer Untersuchungen, namentlich des Wissenschaftlichen Dienstes der Zürcher Polizei.

Alle Fälle, in denen diese Geräte verwendet werden, müssen dem Sekretariat der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission gemeldet werden. Wie Sie sehen, werden sie also bezüglich Kontrolle nicht einfach anders, sondern wie Waffen behandelt. Seit 2003 sind 16 Fälle gemeldet worden, und in allen diesen Fällen sind die Erfahrungen positiv bewertet worden. Diese Geräte sind Spezialeinheiten der Polizei vorbehalten. Die Ausbildung erfolgt im Schweizerischen Polizei-Institut, und die Waffen dürfen nur von Leuten gebraucht werden, welche deren Wirkung selbst am eigenen Körper erfahren haben. Ich sage das so ausführlich, weil mir im Ständerat der Vorwurf gemacht worden ist, wir hätten nichts über diese Waffen ausgeführt. Weil wir sie nicht im Entwurf haben, haben wir auch nichts darüber ausgeführt. Die Polizei der Stadt Zürich sagt, dass diese Waffe vor allem bei Amokläufern, Gewaltverbrechern, bewaffneten und gewalttätigen Angreifern zum Einsatz komme.

Nun möchte ich noch etwas korrigieren, worauf Herr Nationalrat Leuenberger und auch Frau Roth hingewiesen haben. Das Zwangsanwendungsgesetz, das Sie hier beraten, ist in einem anderen Kontext zu sehen; das ist nicht einfach ein Ausschaffungsgesetz. Für polizeilich durchgeführte Ausschaffungen von Ausländern kommen nie solche Waffen zum Einsatz, und zwar auch dann nicht, wenn Sie diese hier bewilligen, weil das Verhältnismässigkeitsprinzip solche Waffen für Ausschaffungen ausschliesst. Im Flugzeug werden bei wohlvorbereiteten Ausschaffungen keine solchen Mittel gebraucht, und auch Schusswaffen kommen dort nicht vor, weil weniger weit gehende Mittel wie Fesseln und Polizeibegleitung genügen. Auch wenn Sie Schusswaffen und [PAGE 1939] Destabilisierungsgeräte hier in Artikel 15 bewilligen würden, würde in der Verordnung klar gesagt, dass sie für Ausschaffungen ausgeschlossen sind.

Dieses Gesetz, das wird hier immer vergessen, gilt beispielsweise für den Grenzschutz, für den Schutz der Gebäude und Einrichtungen, für das ganze Grenzwachtkorps und die Bundeskriminalpolizei. Es geht also, mit Blick auf die anderen Mittel, nicht nur um Ausschaffungen; Destabilisierungsgeräte aber kommen bei Ausschaffungen nicht zur Anwendung.

Ich sage Ihnen nochmals, welches die Gründe waren, weshalb der Bundesrat sie nicht aufgenommen hat: Die Langzeitwirkungen sind noch nicht abgeklärt. Es gibt heute keine Fälle, in denen der Einsatz eines Tasers als alleinige Todesursache gilt. Das ist auch wahr, aber die Langzeitwirkungen kennt man nicht. Wenn jemand einen Elektroschock erlitten hat - das kommt ja auch bei Berufsarbeiten vor -, weiss man nicht, was in zwanzig oder dreissig Jahren die Folgen sein werden.

Als wir die Vorlage berieten, war die Frage offen, ob Taser-Waffen bei Leuten, die einen Herzschrittmacher tragen, schädlich sind, weil einer, der einen Herzschrittmacher hatte, eine gewisse Zeit nach einem Taser-Einsatz gestorben ist.

Nun, was spricht sonst noch für oder gegen diese Waffe? Diejenigen, die für den Taser sind - die Polizeikräfte -, sagen: Es ist doch sinnlos, dass wir eine Schusswaffe benutzen, die jemanden tötet, wenn wir dieselbe Person mit einer Elektroschockwaffe nicht einmal verletzen, sondern sie allein durch die Zuführung des Schmerzes stilllegen können. Der letzte Fall, der angesprochen worden ist, ein Fall im Kanton Aargau, spricht eher wieder für die Taser-Waffe, weil das Gerichtsmedizinische Institut sagte, dass der Betreffende, der dann gestorben ist, noch leben würde, wäre ein Taser eingesetzt worden.

Wenn Sie den Taser heute weglassen, heisst das, dass man ihn später noch aufnehmen kann - es ist also noch nicht alles vorbei. Wenn Sie ihn weglassen, ist das aber natürlich auch ein Zeichen dafür, dass die Kantone bei kantonalen Einsätzen den Taser benutzen können, wenn sie wollen, ihn aber, sobald sie für den Bund handeln, weglassen müssen.

Das ist der Grund, warum sich der Bund vor der Vernehmlassung für den Taser entschied und nach der Vernehmlassung dagegen. Ich überlasse den Entscheid Ihnen. Wenn Sie mit dem Bundesrat stimmen wollen, ist der Taser nach der jetzigen Fassung abzulehnen.

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