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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2007-12-18

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-18

Wortprotokoll

Die Eintretensdebatte haben wir in diesem Rat bereits in der Herbstsession geführt. Sie ist heute nicht zu wiederholen, denn der Rat ist in der letzten Session nicht der Mehrheit seiner Kommission für Rechtsfragen gefolgt, die auf das Geschäft nicht eintreten wollte, sondern hat der Minderheit Aeschbacher zugestimmt und ist auf die Vorlage eingetreten. Dies erfolgte im Wesentlichen mit der Argumentation, dass dem Volkswillen, wie er mit der Zustimmung des Volkes zur Verwahrungs-Initiative zum Ausdruck gekommen ist, zu entsprechen sei und dass die notwendigen Gesetzesänderungen zur Umsetzung der zum Teil auslegungsbedürftigen Initiative vorzunehmen seien. Die Ratsmehrheit postulierte dabei, dass bei dieser Umsetzung zwar die Vorgaben der EMRK einzuhalten seien, dass andererseits aber so nahe wie nur immer möglich am Verfassungsauftrag zu bleiben sei.

Die vom Bundesrat vorgelegten Gesetzesänderungen kommen genau diesen Vorgaben nach. Soweit nicht zwingende Einschränkungen seitens der Menschenrechtskonvention zu beachten waren, orientieren sich die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen am Initiativtext, wie er nun als Artikel 123a Absatz 1 in der Bundesverfassung Aufnahme gefunden hat.

Die Kommission hatte die Detailberatung bereits am 23. November 2006 in aller Ausführlichkeit vorgenommen, hatte dann aber in der Gesamtabstimmung die Vorlage mehrheitlich abgelehnt. Nachdem nun unser Rat im letzten Herbst Eintreten beschlossen hat, hat die Kommission am 3. November dieses Jahres die Detailberatung erneut durchgeführt bzw. sie wiederholt. Dabei ist sie weitestgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt; es liegt heute, wie Sie der Fahne entnehmen können, nur ein einziger Minderheitsantrag vor, nämlich jener zur neu vorgeschlagenen Bestimmung von Artikel 64 Absatz 1bis StGB.

Artikel 64 StGB regelt in seinem Absatz 1 die Voraussetzungen für die Anordnung der "normalen" Verwahrung. Der nun zusätzlich neu vorgeschlagene Absatz 1bis von Artikel 64 umschreibt die Voraussetzungen für die lebenslange Verwahrung. Er ist ein Kernstück der Revision. Einen zweiten Schwerpunkt der Revision bilden Artikel 56 Absatz 4bis und der neue Artikel 64c, in denen die gesetzlichen Anforderungen und Regeln für die Begutachtung und für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung umschrieben werden. Die Aufhebung ist ja wegen der EMRK-Bestimmungen in ganz engen Schranken immer noch zuzulassen. Ein dritter Schwerpunkt schliesslich wird im neuen Artikel 380bis StGB geregelt, nämlich die Haftung des Gemeinwesens oder der zuständig handelnden Personen für den Fall, dass nach einer Entlassung aus der lebenslangen Verwahrung die betreffende Person wieder ein schweres Verbrechen begehen sollte. So viel zur Übersicht.

Ich bitte Sie, im einzigen heute noch strittigen Punkt der Revisionsvorlage der Kommissionsmehrheit zu folgen. Ich werde bei jenem Punkt in der Detailberatung noch einige zusätzliche Überlegungen der Mehrheit und der Minderheit vortragen.