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Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-12-18

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Auch wir beantragen Ihnen natürlich, der Mehrheit zu folgen, und zwar in beiden Punkten. Ich möchte Sie auf Artikel 7 aufmerksam machen. Das Auskunftsrecht richtet sich gemäss diesem Artikel nach Artikel 8, und die Einschränkungen richten sich nach Artikel 9 des Datenschutzgesetzes. Aber Artikel 8 wiederum bezieht sich auf das sogenannte Informationssystem Bundesdelikte. Bundesdelikte sind die schwersten Delikte, zum Beispiel Terrorismus, Proliferation, politischer Nachrichtendienst, schwere Wirtschaftsdelikte, organisierte Kriminalität.

Die Frage der EMRK-Konformität haben wir beantwortet; sie wird bejaht.

Es geht um die Frage des indirekten Einsichts- beziehungsweise Auskunftsrechtes. Beim System der Mehrheit entscheidet gemäss Absatz 1 von Artikel 8 das Bundesamt für Polizei, ob es Auskunft gibt oder dies noch nicht tut. Gibt es keine beziehungsweise noch keine Auskunft, dann kann die betroffene Person gemäss Absatz 2 an den [PAGE 1976] Datenschutzbeauftragten gelangen. Ist sie von dessen Auskunft nicht befriedigt, dann kann sie gemäss Absatz 4 noch an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hingegen möchte ein direktes Einsichtsrecht nach Datenschutzgesetz. Danach könnte die betroffene Person zwar auch jederzeit fragen, ob sie im System sei, aber sie hätte dann Anspruch auf eine direkte Auskunft ohne Aufschub. Hier wäre der Auskunftsberechtigte im Bild, ob er im Netz der Bundeskriminalpolizei ist oder nicht, und somit auch darüber, ob sie sich mit ihm beschäftigt oder nicht.

In der Botschaft auf Seite 5073 sehen Sie im zweiten Abschnitt, dass die Begründungspflicht nach dem Datenschutzgesetz dazu führen kann, dass bei diesen Bundesdelikten die Strafverfolgung erschwert wird. Nach dem Datenschutzgesetz muss nämlich eine Ablehnung oder Aufschiebung des Auskunftsrechts begründet werden. In unserem Entwurf sehen Sie, dass in Absatz 5 keine Begründung der Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 vorgesehen ist. Das ist der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Gesetzen: dass eben beim einen eine Begründung notwendig ist, die dann Aufschluss über den Stand einer Strafverfolgung gibt; damit kann der Zweck dieser Strafverfolgung bei diesen schwersten Delikten, den sogenannten Bundesdelikten, zunichte gemacht werden. Im Übrigen gibt es doch auch Parallelen zum Datenschutzgesetz: Auch das Datenschutzgesetz ermöglicht es, die Auskunft einzuschränken oder aufzuschieben, wenn der Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens dadurch infrage gestellt würde.

Es ist also schon etwas verharmlosend, wenn Frau Leutenegger Oberholzer vorhin darauf hingewiesen hat, dass jemand wegen des abendlichen Biergenusses fichiert worden ist. Da geht es doch nicht ganz um dasselbe, ob jetzt ein Bundesdelikt vorliegt oder die Gewohnheit des abendlichen Biergenusses besteht.

Herr Kollege Hämmerle, auch der Hinweis auf Kafka ist etwas unproportional. Zu Zeiten von Kafka gab es nämlich nicht die Verpflichtung der Behörden, jemanden auf die weiteren Mittel hinzuweisen, die er aufgrund einer falschen oder nicht richtigen Auskunft hat. Wie Sie aus Absatz 2 ersehen können, teilt Fedpol der gesuchstellenden Person einen Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie eben das Recht hat, vom Datenschutzbeauftragten weitere Schritte zu verlangen. Dieser wiederum hat die betroffene Person gemäss Absatz 3 dann wieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass vom Bundesverwaltungsgericht eben eine Überprüfung dieser Mitteilung verlangt werden kann. Ich nehme nicht an, dass Herr Kafka auch von solchen Mitteilungspflichten profitieren und von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen konnte - sonst wäre er eben nicht Kafka gewesen.

Ich bitte Sie also doch, von diesen unpassenden Vergleichen mit dem allabendlichen Biergenuss oder mit Kafka abzusehen und der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen, einer Mehrheit, die sich übrigens zahlenmässig mit 10 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen umschreiben lässt. Dasselbe gilt auch für den Minderheitsantrag zu Absatz 6: Hier folgen wir von der Mehrheit der verfahrensökonomischen Begründung des Bundesrates. Auch dieser Antrag ist von der Kommission - etwas knapper als der vorangehende: mit 9 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung - abgelehnt worden.

Wir bitten Sie also, in beiden Fällen der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zu folgen.