Heim Bea · Nationalrat · 2007-06-04
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-04
Wortprotokoll
Nach der gängigen staatspolitischen Lehrmeinung ist eine Motion ein verbindlicher Auftrag des Gesetzgebers, den der Bundesrat zu erfüllen hat. Wird eine Motion in beiden Kammern angenommen, hat der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzentwurf vorzulegen oder die geforderte Massnahme zu treffen. In den Kantonen scheint dieser Dialog zwischen Parlament und Regierung gut zu funktionieren. Fordert das kantonale Parlament, wie z. B. in Bern, Solothurn oder im Tessin, gesetzliche Grundlagen für Rauchverbote im öffentlichen Raum, legt die Regierung ein Anti-Tabak-Gesetz vor, und die Sache nimmt ihren demokratischen Lauf.
Auf Bundesebene aber scheint der formal an sich selbstverständliche Ablauf zunehmend zur Illusion zu werden. Die Staatspolitische Kommission stellt fest, dass der Bundesrat in letzter Zeit immer öfter den Auftrag einer Motion nicht erfüllt, ja, dass er ihn nur dann erfüllt, wenn er selber auch dafür ist. Dieses Verhalten des Bundesrates steht im Widerspruch zur verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung - eine Tendenz, die das Parlament bereits in der letzten Legislatur beschäftigte. Die SPK kam damals schon zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie heute: "Als Folge der Abwertung der Motion im Nationalrat versteht der Bundesrat überwiesene Motionen .... offensichtlich immer weniger als verbindliche Aufträge, die zeit- und sachgerecht zu erledigen sind." Es ist wohl nicht übertrieben, hier von einer Missachtung des Gesetzgebers Parlament durch den Bundesrat zu sprechen.
Das Parlament hat die Möglichkeit, auf dem Wege der parlamentarischen Initiative das gesetzte Ziel ohne Unterstützung [PAGE 627] des Bundesrates zu erreichen. Das tut es auch. In der laufenden Legislaturperiode sind etwa 20 Prozent der vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen auf parlamentarische Initiativen zurückzuführen. Vor zwanzig Jahren aber waren es gerade mal 2 Prozent. Das ist an sich etwas erstaunlich. Würde der Bundesrat nämlich die Motionsaufträge ausführen, hätte er die Federführung und könnte steuernd seinen Einfluss geltend machen. Indem er diese Chance nicht wahrnimmt, schwächt er auch sich selber. Der Bundesrat büsst so an sich beträchtlich an Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren ein.
Das Beispiel der Motion 04.3433, "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten", zeigte es: Diese wurde im Oktober 2004 vom Ständerat und im März 2005 vom Nationalrat angenommen. Der Bundesrat teilte dann den Medien - nicht den Räten - mit, dass er die Motion nicht erfüllen wolle, und dies, ohne dem Auftraggeber Parlament einen begründeten Abschreibungsantrag zu unterbreiten. Das zeugt weder von Respekt gegenüber den Aufträgen der Legislative, noch entspricht es dem in Artikel 122 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes geregelten Verfahren. Der Bundesrat hat wohl übersehen, was dort steht, nämlich dass er - der Bundesrat - den Räten die Abschreibung einer Motion beantragen kann, und zwar auch dann, wenn er eine angenommene Motion nicht erfüllen will. Dann ist er aber verpflichtet, eine hinreichende Begründung zu präsentieren.
Die in der Staatspolitischen Kommission unbestrittene parlamentarische Initiative Lustenberger "Verbindliche Wirkung der Motion" will das Motionsrecht stärken und den Dialog zwischen Parlament und Regierung bei der Erfüllung parlamentarischer Aufträge verbessern. Konkret schlägt die SPK vor, die Berichterstattungs- und Begründungspflicht des Bundesrates zu verschärfen, falls dieser angenommene Motionen nicht erfüllen will. In einem solchen Fall soll der Bundesrat seinen Abschreibungsantrag mit einem besonderen Bericht begründen. Lehnen beide Räte den Abschreibungsantrag ab, bleibt der Auftrag bestehen, und er ist innert einem Jahr oder innert der von den Räten gesetzten Frist zu erfüllen.
Der Bundesrat lehnt nun diese Änderung des Parlamentsgesetzes ab. Er argumentiert, es sei für ihn doch eine Selbstverständlichkeit, die vom Parlament angenommenen Motionen umzusetzen - jedenfalls wenn immer möglich. Wenn dem so ist, stellt sich die Frage, ob es Motionen gibt, die das Parlament trotz ablehnender Haltung des Bundesrates angenommen und die der Bundesrat gemäss dem Willen des Parlamentes auch umgesetzt hat. Der Bundesrat präsentiert kein derartiges Beispiel, wohl deshalb, weil sich auch keines finden lässt. Dies wiederum beweist die These der SPK und die Notwendigkeit der Stärkung des Motionsrechtes.
Der Bundesrat schreibt, die Berichterstattung sei genügend geregelt. Das ist nicht der Fall, wenn dem Bundesrat für seine Abschreibungsanträge jeweils zwei bis drei Sätze genügen. Separate Berichte zu einzelnen Abschreibungsanträgen brächten einen zu grossen Aufwand, schreibt er in der Stellungnahme. Die Annahme einer Motion durch beide Räte stellt aber einen sehr qualifizierten Akt dar. Wenn der Bundesrat den Auftrag nicht erfüllen will, verdient dies eine hinreichende Begründung und nicht nur zwei bis drei Sätze. Im Übrigen gab es in den letzten Jahren pro Jahr nur etwa fünf gegen den Willen des Bundesrates angenommene Motionen. Und wenn man davon ausgeht, dass der Bundesrat auch die gegen seinen Willen angenommenen Motionen nur ausnahmsweise nicht umsetzt, so kommt man auf höchstens einen zusätzlichen Bericht pro Jahr.
Wie gesagt, die Staatspolitische Kommission will den Dialog zwischen Parlament und Regierung bei der Erfüllung parlamentarischer Aufträge verbessern. Sie lädt das Parlament ein, ihrem einstimmig verabschiedeten Entwurf zur Änderung des Parlamentsgesetzes zuzustimmen.