Lexipedia

Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2007-06-07

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-07

Wortprotokoll

Wir geben uns alle Mühe, den Bürger dieses Landes für die Zukunft zu rüsten, ihn besser auszubilden; wir erhöhen die Budgets im Bildungsbereich. Der Staat sieht es zunehmend als seine Aufgabe, die umfassende Information und die Kommunikation mit dem Bürger sicherzustellen. Er erlässt entsprechende Erlasse, fördert, unterstützt und kreiert. Das soll dazu führen - das ist durchaus denkbar -, dass selbst Sechzehnjährige bereits das politische Abstimmungs- und Wahlrecht ausüben können.

Gleichzeitig kommt ein Teil unserer akademischen Führungselite zur Einsicht, das Volk bedürfe der zusätzlichen Lenkung. Anders sind diverse Bundesgerichtsentscheide - nicht nur der hier zur Debatte stehende - nicht zu interpretieren. Man sieht diese Lenkungsform darin, dass man dem Bürger zwar ein Recht nicht wegnimmt, ihm aber sehr genau vorgibt, wie er dieses Recht zu nutzen hat.

Ehrlicher und weniger mies wäre es, sich zu überlegen, was denn das Gemeindebürgerrecht in dieser Form eines Verwaltungsaktes noch soll, wo doch selbst zahlreiche Schweizer ihren Heimatort gar nicht kennen. Wenn es also ein Verwaltungsakt ist, kann er ruhig dem Erwerb der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeuges gleichgestellt werden. Dann könnte also das Bürgerrecht durchaus vom Staat bzw. vom Kanton erteilt werden, und der entsprechenden Wohnsitzgemeinde könnte dieser neue Schweizer Bürger organisatorisch und administrativ zugewiesen werden. Das wäre ehrlich, das wäre ein sauber vollzogener Verwaltungsakt! Mit diesem Bundesgerichtsentscheid wird vorgegaukelt, es sei nicht mehr dem Stimmbürger zu überlassen, wer den Akt der Einbürgerung vorzunehmen und darüber zu entscheiden hat.

Herr Fluri, Ihnen muss ich noch eines sagen: Ein Einbürgerungsverfahren ist ein abgeschlossenes Verfahren, das stimmt. Aber der Entscheid ist bei Weitem nicht endgültig, wie Sie gesagt haben. Keiner verwirkt jemals das Recht, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen; es ist kein ablehnender Entscheid endgültig.