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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Wir ersuchen Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen. Nach dem Willen der Minderheit soll die Dauer der Untersuchungshaft immer auf höchstens einen Monat festgelegt werden können. Demgegenüber muss nach Auffassung des Bundesrates und damit der Kommissionsmehrheit die Untersuchungshaft alle drei Monate überprüft werden, sofern das Zwangsmassnahmengericht keine kürzere Höchstdauer festlegt. Es muss also eine Höchstdauer festgelegt werden, aber diese muss nicht immer einen Monat betragen. Denken Sie daran, dass wir alle 26 Prozessordnungen zusammenlegen müssen; die beantragte Regelung entspricht etwa dem Mittel der heutigen kantonalen Regelungen. Soweit die Haft von einer richterlichen Behörde angeordnet wird - das ist nicht in allen Kantonen so -, sind dort Höchstdauern von einem Monat bis zu sechs Monaten vorgesehen. Gewisse Kantone sehen überhaupt keine Höchstdauer vor, sodass eine unbegrenzte Haft angeordnet werden kann. Eine Verkürzung dieser Frist auf einen Monat würde für die Zwangsmassnahmengerichte eine grosse Mehrbelastung bedeuten, ohne dass für die beschuldigte Person ein Mehrwert resultieren würde. Es gibt nämlich durchaus Fälle, in denen ohnehin klar ist, dass die Haft länger als einen Monat dauern wird. Hier würde die Pflicht zur Überprüfung nach einem Monat zu einem Leerlauf führen.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die inhaftierte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und geltend machen kann, es lägen keine Haftgründe mehr vor. Sobald das so ist, kann die Person ein solches Gesuch stellen.

Die Regelung gemäss Entwurf des Bundesrates und Antrag der Kommissionsmehrheit trägt somit sowohl den Interessen der inhaftierten Person als auch jenen der Zwangsmassnahmengerichte Rechnung. Sie liegt etwa im Mittel der heutigen kantonalen Praxis.