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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, den Antrag Roth-Bernasconi abzulehnen. Meines Erachtens geht er von einer falschen Voraussetzung aus.

Es trifft nicht zu, dass eine Anzeige bei der Polizei eingereicht werden muss. Vielmehr kann sie ohne Rechtsverlust direkt bei der Staatsanwaltschaft deponiert werden. Der Antrag geht davon aus, dass die Polizei und der Staatsanwalt immer unter einer Decke stecken. Ich muss Ihnen sagen: Gerade bei der Beratung des Entwurfes hat sich gezeigt, dass die Polizei in vielen Punkten mehr Autonomie und Handlungsspielraum möchte und dass auch die Staatsanwälte ihren Bereich ausdehnen wollten.

Es trifft auch nicht zu, dass die Polizei darüber entscheidet, ob eine Strafverfolgung eröffnet wird oder nicht. In [PAGE 947] Artikel 299 der Strafprozessordnung wird vielmehr festgelegt, dass das Vorverfahren schon mit der selbstständigen Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass schon diese Tätigkeiten die strafprozessualen Regeln beachten und nicht im rechtsleeren Raum, ohne Parteirecht und dergleichen, stattfinden. Aber es ist immer die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens. Sie kann der Polizei Weisung erteilen oder das Verfahren ganz an sich ziehen.

Weiter steht gegen alle Handlungen und Versäumnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Beschwerde offen. Wird ein Verfahren eingestellt, so kann die geschädigte Person dagegen ebenfalls Beschwerde einreichen. Neben den eigentlichen Rechtsmitteln nach Strafprozessrecht stehen die aufsichtsrechtlichen Behelfe, nämlich Aufsichts- und Disziplinarbeschwerde, zur Verfügung.

Damit wird dieser Artikel in der Fassung von Frau Roth-Bernasconi überflüssig.

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