Hubmann Vreni · Nationalrat · 2007-06-18
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Mit meinem Minderheitsantrag verlange ich, dass die beschuldigte Person von Beginn weg die Akten einsehen darf. Die neue Strafprozessordnung, die wir heute beraten, sieht eine Verteidigung der ersten Stunde vor. Diese ist aber illusorisch, wenn nicht mindestens die Verteidigung von Beginn der Untersuchung an Akteneinsicht erhält. Kann sie das nicht tun - wie soll sie dann die beschuldigte Person beraten können? Sie wird ihr deshalb den Rat geben, die Aussage zu verweigern. Das aber kann für die beschuldigte Person unangenehme Folgen haben, sie kann z. B. wegen Kollusionsgefahr in Haft genommen werden. Deshalb ist es wichtig, dass wir diesen Absatz 1bis einfügen. Selbstverständlich bleibt Artikel 106 vorbehalten, welcher besagt, dass das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.
Mit der Zustimmung zu Absatz 1bis folgen wir auch der Logik der Erläuterungen in der Botschaft, wo wörtlich zu lesen ist: "Ohne Aktenkenntnis kann das Recht auf Ergänzungsfragen oft nur schwer ausgeübt werden." Es geht hier um den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit um ein Grundrecht des Beschuldigten.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.