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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Der bundesrätliche Entwurf ging ursprünglich von drei Tagen aus. Der Ständerat hat Artikel 130 Absatz 2 überhaupt gestrichen, sodass hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft zwischen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung Übereinstimmung herrscht. Die amtliche Verteidigung ist etwas anderes als die notwendige Verteidigung; sie stimmen aber darin überein, dass die Untersuchungshaft für die notwendige und die amtliche Verteidigung zehn Tage dauern muss. Die Kommissionsmehrheit folgt dem Ständerat.

Die Regelung gemäss Minderheit würde dazu führen, dass eine beschuldigte Person von Beginn der Untersuchungshaft weg eine vom Staat bezahlte Verteidigung zugeordnet erhielte. Dies ginge wesentlich weiter als die heutige Regelung und hätte natürlich grosse Kostenfolgen für den Staat. Die Kantone wehren sich denn auch gegen eine solche Regelung. Wie schon gesagt, sind bereits zehn Tage - verglichen mit dem kantonalen Durchschnitt - sehr fortschrittlich. Zwei Tage wären dagegen ein nicht bezahlbarer Luxus.

Wir ersuchen Sie auch, bei Artikel 130 Absatz 3 der Mehrheit zuzustimmen. Es geht um die Festlegung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung. Es geht darum, Bagatellfälle zu definieren, bei denen keine amtliche Verteidigung bestellt werden muss. Eine amtliche Verteidigung muss immer von der Öffentlichkeit bezahlt werden. Der bundesrätliche Entwurf, dem die Mehrheit der Kommission gefolgt ist, ist bereits grosszügig. So gibt es heute Kantone, in denen ein Bagatellfall erst ab einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verneint wird. Nach dem Entwurf sind es vier Monate. Auch hier gilt natürlich, dass eine Verstärkung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung die Staatskassen stärker belastet. Bereits die Fassung der Mehrheit belastet die Staatskassen der Kantone mehr als heute. Sie sollten nicht mit der Zustimmung zum Antrag der Minderheit noch weiter gehen.