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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-06-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Es geht hier um eine Grundsatzfrage: Der Strafprozess, die Wahrheitsfindung im Strafverfahren, beruht im Grunde genommen auf dem nominalistischen Prinzip, dass nur wahr ist, was sich im strafprozessualen Verfahren als wahr erweist. Es gibt mithin keine ausserhalb des Verfahrensrechtes stehende absolute Wahrheit. Aber genau diesen Einbruch will die Kommissionsmehrheit mit ihrer Beifügung erzeugen. Sie ritzt am Grundsatz des Verwertungsverbotes, welches sicherstellt, dass das Prinzip der prozessualen Wahrheit im Prozess durchgreift. Das heisst, dass nur rechtmässig erlangte Beweismittel zur Verurteilung eines Straftäters zur Verfügung stehen dürfen. Es darf jemand nicht aufgrund von Beweismitteln verurteilt werden, die nicht rechtmässig erlangt worden sind.

Die Trendwende, die hier eingeleitet wird, ist falsch. Es ist die Trendwende zum polizeilichen Strafrecht. Das heisst: Im Zweifel obsiegt das polizeiliche Opportunitätsinteresse. Die Polizei kann mithin - selbst wenn sie rechtswidrig vorgeht - immer schon im Wissen handeln, dass ihre rechtswidrigen Handlungen de facto nicht sanktioniert werden, weil sie auf die Aufklärung schwerer Straftaten Bezug nehmen kann. Wenn Sie dem zum Durchbruch verhelfen, bringen Sie ein zentrales Prinzip des Grundrechtschutzes im Strafprozess zum Einsturz. Wer hier mit der Kommissionsmehrheit stimmt, erlaubt, dass die Schweiz - und das ist ein ganz zentraler Punkt - eine Strafprozessordnung normiert, bei der im Zweifelsfall rechtswidrig erlangte Beweismittel Geltung erlangen können, das heisst, dass Sorgfalt eigentlich nicht mehr nötig sein wird. Das kann nicht im Ernst Ihr Anliegen sein.

Auch wenn gegenüber diesen Fragen in diesem Saal eine gewisse Gleichgültigkeit herrscht - geschweige denn bei den Medien; ihnen ist ja alles wichtig, nur meistens nicht das, was in diesem Saal passiert -, muss ich Sie schon darauf aufmerksam machen: Wer auch immer sich liberal nennt, muss wissen, dass diese Bestimmung ein Lackmustest grundsätzlich liberaler Rechtsauffassung ist. Das Verwertungsverbot illegal erworbener Beweismittel ist z. B. im angelsächsischen Strafprozess die zentrale Doktrin, und sie hat auch in unserem Strafprozess, der viel staatsgläubiger und staatsanwaltschaftslastiger war als der angelsächsische Prozess, in der Vergangenheit Einkehr gefunden. Und nun machen Sie eine Kehrtwendung weg von diesem Prinzip. Es gibt keinen Grund dafür, ausser Sie sagen, im Zeitalter der Terrorismusbekämpfung spielten Grundrechte überhaupt [PAGE 957] keine Rolle mehr. Dann finden Sie bald darunterliegende Delikte et cetera pp., und dann können Sie sagen: Was sollen überhaupt Strafprozessnormen? Am Schluss entscheidet die Opportunität der Verbrechensbekämpfung. Dem muss hier ein Riegel geschoben werden.