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Huber Gabi · Nationalrat · 2007-06-19

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-19

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion unterstützt den Streichungsantrag der Kommissionsmehrheit, wenn auch mit einem gewissen Bedauern. Die Strafmediation wäre nämlich wirklich ein innovatives Instrument, weil sie im Gegensatz zum Vergleich ein Verfahren ausserhalb des Strafverfahrens darstellt, das parallel oder während einer Sistierung durchgeführt werden kann. In einer nüchternen Gesamteinschätzung kommen wir aber zum Schluss, dass die Nachteile dieses Instituts die Vorteile überwiegen.

Die FDP-Gruppe in der Kommission für Rechtsfragen konnte sich mit Artikel 317 in der Fassung des Bundesrates nie richtig anfreunden. In der Zwischenzeit beantragt der Bundesrat selber die Streichung seines eigenen Vorschlags, den nun aber eine Minderheit übernommen hat. Die ursprüngliche Fassung des Bundesrates hat den eklatanten Mangel, dass die Mediationstauglichkeit der Fälle nicht definiert ist. Die ständerätliche Fassung ist insofern untauglich, als sie die Einführung der Mediation dem Belieben der Kantone überlässt und in diesem Bereich wieder "Kantönligeist" schafft, was nun wirklich zu vermeiden ist, nachdem das Strafprozessrecht vereinheitlicht werden soll.

Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation hat sich die Kommission auf Antrag der FDP-Gruppe einen Vorschlag ausarbeiten lassen, der sich an der Lösung der Zürcher StPO orientiert. Dort werden nämlich die mediationstauglichen Fälle bezeichnet und die Kostenfolgen mindestens ansatzweise geregelt. Die Beratung ergab dann aber, dass die Zürcher Lösung nicht eins zu eins ins Bundesrecht übernommen werden kann. So überlässt sie zum Beispiel die Bezeichnung der Fälle, in denen begründete Aussicht besteht, dass eine Strafmediation zwischen dem Angeschuldigten und dem Geschädigten zu einem Ausgleich des bewirkten Unrechts durch Wiedergutmachung führt, der Regelung durch eine Verordnung des Regierungsrates. Auf Bundesebene geht das natürlich nicht. Der Bundesrat kann nicht solche Definitionen auf dem Verordnungsweg vornehmen, die dann für die Kantone verbindlich sind. Was in Zürich der Regierungsrat regelt, müsste innerhalb der eidgenössischen StPO der Regelung durch die Kantone überlassen werden, und damit hätten wir wieder uneinheitliche statt einheitlicher Lösungen.

Die Kantone haben denn auch Widerstand gegen die Einführung der obligatorischen Strafmediation angemeldet; allerdings geht es da in erster Linie um die Kosten. Die Zürcher Strafprozessordnung sieht die Erhebung einer Pauschalgebühr vor und verlangt dafür vom Angeschuldigten die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses. Die Ansätze dieser Gebühr musste aber der Regierungsrat durch Verordnung regeln. Auf eidgenössischer Ebene kann natürlich auch hier nicht in einer bundesrätlichen Verordnung die Kostentragungspflicht, die dann für die Kantone verbindlich wäre, geregelt werden. Mediationskosten sind grundsätzlich Verfahrenskosten, welche bekanntlich nach Massgabe des Obsiegens auferlegt werden. Wenn also ein Freispruch erfolgt, trägt die Privatklägerschaft die Kosten; wenn ein Schuldspruch erfolgt, trägt sie die verurteilte Person. Hier stellt sich dann sofort die Frage, wer dann bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldigen bezahlt. Wenn eine Mediation erfolgreich verläuft, müssten die Kosten in der Regel vom Bund oder vom Kanton getragen werden. Denn es geht nicht an, dass nur dann eine Strafmediation durchgeführt wird, wenn sich die beschuldigte Person verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Das würde dazu führen, dass sich nur Personen in guten finanziellen Verhältnissen eine Mediation leisten könnten und dadurch in den Genuss der ganzen oder teilweisen Einstellung des Verfahrens kämen. Der Bundesrat macht geltend, dass die Mediation, verglichen mit dem formellen Strafverfahren, dreimal höhere Kosten und eine längere Prozessdauer verursache. Was die Kosten betrifft, wird dies durch die Evaluation des Zürcher Pilotprojektes 2006 bestätigt; die Dauer des Mediationsverfahrens hingegen entspricht gemäss diesem Bericht der Dauer des Strafprozesses. Vor allem kam in 90 Prozent der mediationstauglichen Fälle eine Vereinbarung zustande, wobei es nicht nur um Bagatellen ging. So positiv also dieses Instrument grundsätzlich wäre, wollen wir es den Kantonen nicht aufzwingen und sie zur Schaffung eines entsprechenden Apparates verpflichten.