Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-19
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-19
Wortprotokoll
Tatsächlich hat die Präsidentin schneller gesprochen, als ich ans Pult eilen konnte, um zu sagen, dass wir über diesen Artikel sprechen müssen. Daher bin ich froh, dass Sie das jetzt nachholen.
Es geht bei Artikel 227 Absatz 5 um etwas Ernsthaftes. Die Ernsthaftigkeit hat sich erst jetzt vor der parlamentarischen Beratung gezeigt. Darum möchte ich Ihnen etwas anderes beantragen als in der Kommission. Wir haben uns in der Kommission nicht gewehrt. Aber die Kommission hat über diesen Artikel auch gar nicht gesprochen.
Worum geht es? Auch für Laien ist es verständlich, worum es hier geht. Nach dem neuen Modell kann die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht beantragen, jemanden in Haft zu nehmen. Das ist nicht wie früher, wo die Staatsanwaltschaft das selbst tun konnte, sondern sie muss das nun dem Zwangsmassnahmengericht beantragen. Die Kantone sind verpflichtet, ein solches Zwangsmassnahmengericht zu haben.
Wenn jemand in eine solche Haft kommt, hat er jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Das heisst, er kann geltend machen, die Gründe dafür seien entfallen, nicht mehr vorhanden. Dann muss das Zwangsmassnahmengericht nochmals entscheiden. Nachher, wenn der betreffende Beschuldigte das ein erstes Mal gemacht hat, kann das Zwangsmassnahmengericht, um querulatorische Beschwerden abzuwehren, gemäss dem Entwurf des Bundesrates bestimmen, dass er während eines ganzen Monates kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann.
Der Ständerat hat dann auf Antrag von kantonalen Gerichten in die Vorlage hineingeschrieben, dass dem Betroffenen ausnahmsweise eine Frist von zwei Monaten gesetzt werden könne. Wir haben uns damals nicht gewehrt. Wir haben geltend gemacht, der Bundesrat habe die Frist von einem Monat genommen, weil wir nicht wissen, ob zwei Monate internationalem Recht, den Menschenrechten und den Grundwerten der Verfassung widersprechen.
Die nationalrätliche Kommission hat wie schon der Ständerat diese Bestimmung genehmigt, ohne darüber zu diskutieren, und wir haben damals auch keinen Einspruch dagegen erhoben. Unterdessen haben wir festgestellt, dass das Risiko besteht, dass dieser Artikel mit einer Frist von zwei Monaten internationalem Recht widerspricht, vor allem wenn er so allgemein gefasst ist, und vom Bundesgericht aufgehoben wird. Wir sollten keine Strafprozessordnung erlassen, von der wir nicht ganz sicher sind, dass sie mit den Menschenrechten und der internationalen Ordnung übereinstimmt.
Darum bitte ich Sie, hier dem Entwurf des Bundesrates mit der Angabe einer Frist von einem Monat zuzustimmen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Eventuell kann man die zwei Monate genauer umschreiben, sodass die Bestimmung dann mit dem internationalen Recht übereinstimmt, oder man belässt es bei einem Monat und geht kein Risiko ein, dass sie aufgehoben wird.
Wir bitten Sie also aus den besagten Gründen, bei Artikel 227 Absatz 5 dem Bundesrat zuzustimmen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen.