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Thanei Anita · Nationalrat · 2007-06-20

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-20

Wortprotokoll

"Abgekürztes Verfahren" ist eigentlich die falsche Bezeichnung. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine Art Vergleichsverfahren, welches es den Parteien bei einer Einigung über den Sachverhalt, die Strafe und die Zivilansprüche erlaubt, den Fall ohne formelle Untersuchung direkt vor Gericht zu bringen. Das Gericht überprüft die Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der angeklagten Person nur sehr rudimentär. Es wird nicht von Amtes wegen abgeklärt, ob ein Straftatbestand erfüllt wurde, und auch nicht, welcher. Ein eigentliches Beweisverfahren entfällt. Möglich ist dieses Verfahren, wenn eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verlangt wird. Es ist also nicht auf sogenannte Bagatelldelikte beschränkt.

Dieses Verfahren stellt in unserem Rechtssystem einen Fremdkörper dar. Gestern hat sich Herr Bundesrat Blocher im Zusammenhang mit der Mediation auf das Strafmonopol des Staates berufen. Ich bin deshalb gespannt darauf, zu hören, weshalb im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren das Strafmonopol des Staates nicht mehr zur Diskussion steht. Es gilt, darauf hinzuweisen, dass das Mediationsverfahren insbesondere für Antragsdelikte vorgesehen war. Hier bewegen wir uns im Bereich der Offizialdelikte, das heisst in einem Bereich, in dem das Strafmonopol des Staates wirklich gefragt wäre. Manchmal bin ich in diesem Rat bass erstaunt über die Argumente!

Die Expertenkommission und namhafte Strafrechtsprofessoren haben sich insbesondere wegen rechtsstaatlicher Bedenken gegen dieses Verfahren ausgesprochen:

1. Die Verurteilung Unschuldiger oder in anderer Hinsicht Schuldiger ist möglich. Wie muss man sich das vorstellen? Eine beschuldigte Person einigt sich mit dem Staatsanwalt über einen Sachverhalt und über eine Strafe. Dabei kann diese Person auch etwas zugeben, was sie nicht gemacht hat. Zudem kann über Delikte, die sie begangen hat, nicht gesprochen werden. Es ist eben ein Vergleich.

Ist die Staatsanwaltschaft überlegen, kann sie pokern und der beschuldigten Person vorspielen, die Beweislage sei erdrückend. So wird mancher etwas gestehen, was er oder sie gar nicht getan hat. Aber auch das Umgekehrte ist möglich, vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität: Raffinierte Kriminelle sind oft, man muss das zugeben, der Staatsanwaltschaft überlegen und können mit dieser einen für sie sehr vorteilhaften Deal schliessen. Es kommt noch hinzu, dass durch diese Verfahrensmöglichkeit der Druck auf die Staatsanwaltschaft im Allgemeinen wächst, die Verfahren so zu erledigen. Die Gerichte werden andernfalls den Staatsanwälten oder -anwältinnen den Vorwurf machen, dass sie sich nicht mit den Beschuldigten geeinigt hätten und die Gerichte noch mit diesen Verfahren beschäftigen würden.

3. Problematisch ist - dies ist ein wesentlicher Punkt - der Verzicht der angeschuldigten Person auf zentrale Grundrechte, z. B. auf ein sehr wichtiges im Strafverfahren: das Recht auf einen gesetzlichen Richter respektive eine gesetzliche Richterin.

4. Die Überprüfungsmöglichkeiten durch das Gericht sind ungenügend. Ich habe bereits darauf hingewiesen: Es findet kein Beweisverfahren statt.

5. Eine Revision wird ausgeschlossen, obwohl sie ein wichtiges Instrument in einem Strafverfahren ist.

Das Ganze führt zu einem Zweiklassensystem. Es ist klar, dass vor allem raffinierte Wirtschaftskriminelle mit der Staatsanwaltschaft Vereinbarungen schliessen werden. Das ist eine Kapitulation unseres Rechtsstaates einerseits und eine schreiende Ungleichbehandlung zwischen einfachen und raffinierten Kriminellen andererseits.

Die Mehrheit, die sich für dieses Verfahren ausgesprochen hat, beruft sich vor allem auf eine effiziente Verfahrenserledigung und auf die Verjährungsfristen. Es ist die Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Delikte innerhalb der Verjährungsfristen abgeklärt werden. Man kann nicht einfach [PAGE 1027] ein besonderes Verfahren vorsehen, wenn der Staat dies nicht mehr gewährleisten kann. Das ist eine Kapitulation des Rechtsstaates. Im Übrigen kann man durch Vergleichsverhandlungen mit der Staatsanwaltschaft das Verfahren auch verzögern, indem man nicht mehr einverstanden ist, wenn die Anklageschrift vorliegt. Es gibt andere Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung, die in der Strafprozessordnung vorgesehen sind: Das sind das Opportunitätsprinzip und das Strafbefehlsverfahren.

Ich bitte Sie deshalb, das abgekürzte Verfahren abzulehnen bzw. die entsprechenden Artikel zu streichen.